Liebe Kollegen, wie seht Ihr den vorliegenden Sachverhalt.
Im Wohnungsgrundbuch ist eine Veräußerungsbeschränkung nach § 172 BauGb eingetragen (Veräußerung binnen 7 Jahren nur mit Genehmigung der Gemeinde.)
Diese Eintragung ist für uns eine relative Verfügungsbeschränkung. Aus der Sicht des Grundbuchs keine Grundbuchsperre. Die Grundbuchkollegen verlangen bei
Verkauf keine Genehmigung.
jetzt wurde eine Teilungsversteigerung beantragt. Da kam uns der § 772 ZPO in den Sinn.
Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135, 136 BGB bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs...... nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert werden....
Wie seht Ihr das? Wäre dieser Sachverhalt bei der Teilungsversteigerung gegeben? "Vollstreckt" wird ja der persönliche Anspruch auf Auseinandersetzung der Gemeinschaft.