Vielleicht kann mir jemand helfen bzw. hat eine gute Idee.
Bisher im GB eingetragen ist eine Grundschuld.
Nun wird ein Antrag auf Eintragung einer weiteren Grundschuld nebst Rangänderung dahingehend eingereicht, dass die neue Grundschuld den Rang vor der bereits eingetragenen haben soll. Die Rangrücktrittserklärung der Gläubigerin des eingetragenen Rechts ist leider von einem ehemaligen Rechtsinhaber des Rechts abgegeben worden. (Das ist total vermurkst, aber auch der Notar sieht ein, dass die Erklärung null und nichtig ist, das ist also unstreitig).
Einen Tag später (der erste Antrag ist noch nicht bearbeitet) geht ein Antrag auf Eintragung einer Zwangsssicherungshypothek ein.
Nach der inzwischen vorherrschenden Meinung in der Rechtsprechung kann ich die fehlende Rangrücktrittserklärung nicht per Zwischenverfügung erfordern, da eine völlig neue Erklärung eines unmittelbar Betroffenen abgegeben werden muss. Der Antrag wäre - wohl nach Gewährung rechtlichen Gehörs - zurückzuweisen.
Nur: was weise ich jetzt zurück?
Es ist ja davon auszugehen, dass die Anträge auf Eintragung der weiteren GS und der Rangänderung in stillschweigender Anhängigkeit zueinander gestellt wurden. Demnach müsste ich die Eintragung der GS und die Rangänderung zurückweisen. Dem Gläubiger jedoch wird ja wahrscheinlich mehr geholfen sein, wenn die neue GS erst an rangbereiter stelle eingetragen wird und ein evt. Rangwechsel ggf. später nachgeholt wird. In der Grundschuldbestellungsurkunde steht im Übrigen "nur", dass die GS vor der bereits bestehenden eingetragen werden soll. Alles andere ergibt sich aus dem Notarantrag.
Was ist recht richtig?