Grundstückskauf Neubau

  • In meinem Fall hab ich einen sehr vermögenden Betreuten. Das Vermögen liegt im Millionenbereich.
    Der Betreute steht unter Einwilligungsvorbehalt.
    Betreuer ist der Vater, dieser mittlerweile anwatlich vertreten.

    Es wurden nun zwei Eigentumswohnungen durch den Betreuten gekauft. Der Betreuer war nicht anwesend bei Abschluss.
    Durch den Betreuer wurden die beiden Wohnungen dann in der Vermögensübersicht angegeben.

    Auf Nachfrage und unter Hinweis der Genehmigungspflicht wurden dann die Kaufverträge eingereicht.
    Notar tätigte im Vertrag zur Geschäftsfähigkeit keine Aussage.
    Grundbuchamt wurde dann durch das Betreuungsgericht über den bestehenden Einwilligungsvorbehalt informiert.
    Kaufpreis ist schon geflossen.

    Die beiden Wohnungen sind mittlerweile fertig gebaut - Betreuter wohnt in einer Wohnung, in die andere Wohnung ist die Pflegerin eingezogen.
    Die Pflegerin zahlt keine Miete - erhält anscheinend laut Pflegevertrag Kost und Logie.
    Der Vertrag wurde mir bislang nicht vorgelegt. Rechtsanwalt schreibt, zu der Anforderung lediglich, dass man versichert sein könne, dass der Betreuer keine nachteiligen Maßnahmen für den Betreuten trifft.
    Wobei muss man hier im Rahmen des Schenkungsverbotes achten?


    Betreuer hat auch Antrag auf Genehmigun der Kaufverträge gestellt.
    Seine Zustimmungserklärung zum Kaufvertrag liegt dem Gericht bislang nicht vor. Diese muss m. E. die Form des § 29 GBO erfüllen, für das Grundbuchamt?
    Und ich benötige doch die konkrete Zustimmungserklärung zur Genehmigung?


    Dann hab ich ein Verkehrswertgutachten angefordert. Unter dem Hinweis, dass hier auch ein Vergleichswertgutachten akzeptiert wird.
    Rechtsanwalt will aus Kostengründen kein Gutachten. Dieser besteht darauf, dass Kaufpreis = Verkehrswert. Habe diesem geschrieben, dass Verkehrswert sich an der Beschaffenheit etc. orentiert, Kaufpreis verhandlungssache und subjektiver Wert ist.
    Nun schreibt er: Hier handelt es sich jedoch um ein auf dem freien Martk angeboteses Neubauprojekt mit festen Kaufpreisen. Es ist hier ausgeschlossen, dass ein - kostenpflichtiges - Gutachten zu einem anderen Ergbnis kommt als dass der Kaufpreis dem Marktwert entspricht."

    Ich vertrete weiterhin die Meinung, dass ein Verkehrswertgutachten zur Genehmigung erforderlich ist.
    Insbesondere nachdem das Grundstück nun fertig ist. Ggf. hier im Hinblick auf Baumängel?


    Wir handhabt ihr das bei einem Grundstückskauf mit Neubau?


  • Und ich benötige doch die konkrete Zustimmungserklärung zur Genehmigung?

    Es dürfte auch möglich sein, dem Betreuer die Genehmigung zu erteilen "den Erklärungen des Betroffenen in der Urkunde des Notars Beislpielmann vom... (UR-Nr. ...) zuzustimmen".

    Ein Gutachten müsstest du selbst einholen.

  • Der Sachverhalt geht schon so ein bisschen in Richtung Vollkatastrophe.

    Ich nehme an, der Vater betreut ehrenamtlich. Einen Ehrenamtler bei einem Millionenvermögen einzusetzen, wird schonmal irgendjemand für gut befunden haben. Die Nachteile offenbaren sich nun.

    Der Betreute hat hier nicht 'zwei Eigentumswohnungen gekauft'. Er hat womöglich Grundstücke gekauft und einen Bauträgervertrag abgeschlossen.

    Wer überhaupt beim Notar war, erschließt sich mir nicht. Der Betreute selbst schonmal nicht. Trotzdem fehlen dir in der Urkunde Angaben zur Geschäftsfähigkeit??

    Danach ist die Rede von Zustimmungserklärungen des Betreuers. Zustimmung zu wessen Erklärungen?

  • Der Sachverhalt geht schon so ein bisschen in Richtung Vollkatastrophe.

    Ich nehme an, der Vater betreut ehrenamtlich. Einen Ehrenamtler bei einem Millionenvermögen einzusetzen, wird schonmal irgendjemand für gut befunden haben. Die Nachteile offenbaren sich nun.

    Der Betreute hat hier nicht 'zwei Eigentumswohnungen gekauft'. Er hat womöglich Grundstücke gekauft und einen Bauträgervertrag abgeschlossen.

    Wer überhaupt beim Notar war, erschließt sich mir nicht. Der Betreute selbst schonmal nicht. Trotzdem fehlen dir in der Urkunde Angaben zur Geschäftsfähigkeit??

    Danach ist die Rede von Zustimmungserklärungen des Betreuers. Zustimmung zu wessen Erklärungen?


    Es ist auch alles ein wenig Vollkatastophe..

    Ja, der Vater macht das ganze ehrenamtlich.

    Der Betroffene selbst war beim Notar und hat die Grundstücksverträge bzgl. dem Wohnungseigentum abgeschlossen.
    Aber nachdem dieser ja unter Einwilligungsvorbehalt steht - was nicht im Kaufvertrag steht - ist die Zustimmung des Betreuers notwendig.
    Die Zustimmung des Betreuers zum Kaufvertrag (abgeschlossen durch den Betroffenen) ist dann wieder genehmigungsbedürftig..

  • Seine Zustimmungserklärung zum Kaufvertrag liegt dem Gericht bislang nicht vor. Diese muss m. E. die Form des § 29 GBO erfüllen, für das Grundbuchamt?
    Und ich benötige doch die konkrete Zustimmungserklärung zur Genehmigung?

    Die Zustimmungserklärung des Betreuers ist nach materiellem Recht formlos möglich (§182 Abs. 2 BGB). Wenn der Eigentumswechsel noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, müsste sie in Form des §29 GBO erklärt werden, damit die Eintragung des Eigentumswechsels erfolgen kann. Wenn das GBA in Unkenntnis des Einwilligungsvorbehaltes bereits die Eintragung des Eigentumswechsels vollzogen hat, dann braucht es m.E. keiner Erklärung in Form des §29 GBO mehr. Das Grundbuch wäre dann derzeit unrichtig würde aber Zustimmung des Betreuers und rechtskräftiger betreuungsgerichtlicher Genehmigung nachträglich richtig werden.

    Für die Betreuungsgerichtliche Genehmigung muss die Zustimmung des Betreuers noch nicht einmal erklärt sein. Die Vorabgenehmigung ist sogar gesetzlicher Normalfall. In der Praxis sind nachträgliche Genehmigungen indes häufig zweckmäßiger. Mit dem in #2 vorgeschlagene Wortlaut für die Genehmigung dürften eig. keine Probleme auftauchen.


    Die beiden Wohnungen sind mittlerweile fertig gebaut - Betreuter wohnt in einer Wohnung, in die andere Wohnung ist die Pflegerin eingezogen.
    Die Pflegerin zahlt keine Miete - erhält anscheinend laut Pflegevertrag Kost und Logie.
    Der Vertrag wurde mir bislang nicht vorgelegt. Rechtsanwalt schreibt, zu der Anforderung lediglich, dass man versichert sein könne, dass der Betreuer keine nachteiligen Maßnahmen für den Betreuten trifft.
    Wobei muss man hier im Rahmen des Schenkungsverbotes achten?

    Wenn die Pflegerin als (Teil der) Gegenleistung für die Pflege freie Kost und Logis erhält ist die zunächst mal keine Schenkung. Denkbar wäre dann nur eine gemischte Schenkung. Mir scheint es (vor allem auch in Anbetracht des Vermögens des Betreuten) nicht unschlüssig, dass dieser der Pflegerin als (Teil der) Gegenleistung für die Pflege eine eigene Wohnung zur Verfügung stellt. Der Vertrag müsste m.E. nur im Rahmen einer Rechnungslegung (die wohl wegen Befreiung nicht erforderlich ist) vorgelegt werden oder wenn Anhaltspunkte für diesbezügliche Pflichtverletzungen des Betreuers bestehen. Letzteres wäre für mich derzeit nciht ersichtlich.

    Dann hab ich ein Verkehrswertgutachten angefordert. Unter dem Hinweis, dass hier auch ein Vergleichswertgutachten akzeptiert wird.
    Rechtsanwalt will aus Kostengründen kein Gutachten. Dieser besteht darauf, dass Kaufpreis = Verkehrswert. Habe diesem geschrieben, dass Verkehrswert sich an der Beschaffenheit etc. orentiert, Kaufpreis verhandlungssache und subjektiver Wert ist.
    Nun schreibt er: Hier handelt es sich jedoch um ein auf dem freien Martk angeboteses Neubauprojekt mit festen Kaufpreisen. Es ist hier ausgeschlossen, dass ein - kostenpflichtiges - Gutachten zu einem anderen Ergbnis kommt als dass der Kaufpreis dem Marktwert entspricht."

    Wie #2. Das Gutachten kannst du selbst in Rahmen des Genehmigungsverfahrens beauftragen. Es ist dann Teil der von Betroffenen zu zahlenden Gerichtskosten.

    Ich nehme an, der Vater betreut ehrenamtlich. Einen Ehrenamtler bei einem Millionenvermögen einzusetzen, wird schonmal irgendjemand für gut befunden haben. Die Nachteile offenbaren sich nun.

    Nach §1897 Abs. 5 BGB dürfte der Vater mutmaßlich Vorrang vor einem Berufsbetreuer haben. Ein hohes Vermögen des Betroffenen für sich genommen kann m.E. keine Grund sein dem Vater die Eignung als Betreuer abzusprechen.

    Der Betreute hat hier nicht 'zwei Eigentumswohnungen gekauft'. Er hat womöglich Grundstücke gekauft und einen Bauträgervertrag abgeschlossen.


    Wie kommst du darauf?
    Es ist doch keine Seltenheit, dass ein Bauträger ein Grundstück in Wohnungseigentum aufteilt, die Wohnungseigentumseinheiten schon verkauft und dann das Gebäude baut.

  • Ich glaub, ich habe gerade einen kleinen Hänger... aus welcher Norm ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Zustimmung des Betreuers? 1821 direkt kann es ja m.E. nicht sein, weil der Betreuer nicht selbst gehandelt hat. Oder folgt die Genehmigungsbedürftigkeit der Zustimmung der Genehmigungsbedürftigkeit des vom Betroffenen getätigten Rechtsgeschäfts?

    Und für welchen AK wurde überhaupt Einwilligungsvorbehalt angeordnet?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Vielen Dank für die ganzen Rückmeldungen! :)

    Das Gutachten werde ich dann gerichtlich in Auftrag geben.
    Ich freu mich jetzt schon auf die Kostenerinnerung gegen den Kostenansatz. :strecker


    Und ja, Ehrenamt geht vor Berufsbetreuung. Es gab schon vom Betroffenen einige Anträge auf Betreuerwechsel.
    Diese wurden abgelehnt, auch durch die höheren Gerichte.


    Ich glaub, ich habe gerade einen kleinen Hänger... aus welcher Norm ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Zustimmung des Betreuers? 1821 direkt kann es ja m.E. nicht sein, weil der Betreuer nicht selbst gehandelt hat. Oder folgt die Genehmigungsbedürftigkeit der Zustimmung der Genehmigungsbedürftigkeit des vom Betroffenen getätigten Rechtsgeschäfts?

    Und für welchen AK wurde überhaupt Einwilligungsvorbehalt angeordnet?

    Jürgens Betreuungsrecht sagt da unter § 1903 Rn. 18 folgendes:

    Soweit der Betreuer selbst für eine entsprechende Willenserklärung in Vertretung des Betreuten der Genehmigung bedarf, gilt dies auch für seine Einwilligung zu einer entsprechenden Willenserklärung.

    Einwilligugnsvorbehalt besteht für die Vermögensorge

  • Oder folgt die Genehmigungsbedürftigkeit der Zustimmung der Genehmigungsbedürftigkeit des vom Betroffenen getätigten Rechtsgeschäfts?


    So ist es.
    Die Zustimmung/Genehmigung des Betreuers zu einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft bedarf ebenfalls der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, da die Vertretungsmacht des Betreuers insoweit durch das Genehmigungserfordernis eingeschränkt ist. Da er nicht die Rechtsmacht besitzt ein solches Rechtsgeschäft ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung vorzunehmen, besitzt er auch nicht die Rechtsmacht einem solchen Rechtsgeschäft ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung zuzustimmen. Anderenfalls könnte auch das Genehmigungserfordernis umgangen werden.

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