In meinem Fall hab ich einen sehr vermögenden Betreuten. Das Vermögen liegt im Millionenbereich.
Der Betreute steht unter Einwilligungsvorbehalt.
Betreuer ist der Vater, dieser mittlerweile anwatlich vertreten.
Es wurden nun zwei Eigentumswohnungen durch den Betreuten gekauft. Der Betreuer war nicht anwesend bei Abschluss.
Durch den Betreuer wurden die beiden Wohnungen dann in der Vermögensübersicht angegeben.
Auf Nachfrage und unter Hinweis der Genehmigungspflicht wurden dann die Kaufverträge eingereicht.
Notar tätigte im Vertrag zur Geschäftsfähigkeit keine Aussage.
Grundbuchamt wurde dann durch das Betreuungsgericht über den bestehenden Einwilligungsvorbehalt informiert.
Kaufpreis ist schon geflossen.
Die beiden Wohnungen sind mittlerweile fertig gebaut - Betreuter wohnt in einer Wohnung, in die andere Wohnung ist die Pflegerin eingezogen.
Die Pflegerin zahlt keine Miete - erhält anscheinend laut Pflegevertrag Kost und Logie.
Der Vertrag wurde mir bislang nicht vorgelegt. Rechtsanwalt schreibt, zu der Anforderung lediglich, dass man versichert sein könne, dass der Betreuer keine nachteiligen Maßnahmen für den Betreuten trifft.
Wobei muss man hier im Rahmen des Schenkungsverbotes achten?
Betreuer hat auch Antrag auf Genehmigun der Kaufverträge gestellt.
Seine Zustimmungserklärung zum Kaufvertrag liegt dem Gericht bislang nicht vor. Diese muss m. E. die Form des § 29 GBO erfüllen, für das Grundbuchamt?
Und ich benötige doch die konkrete Zustimmungserklärung zur Genehmigung?
Dann hab ich ein Verkehrswertgutachten angefordert. Unter dem Hinweis, dass hier auch ein Vergleichswertgutachten akzeptiert wird.
Rechtsanwalt will aus Kostengründen kein Gutachten. Dieser besteht darauf, dass Kaufpreis = Verkehrswert. Habe diesem geschrieben, dass Verkehrswert sich an der Beschaffenheit etc. orentiert, Kaufpreis verhandlungssache und subjektiver Wert ist.
Nun schreibt er: Hier handelt es sich jedoch um ein auf dem freien Martk angeboteses Neubauprojekt mit festen Kaufpreisen. Es ist hier ausgeschlossen, dass ein - kostenpflichtiges - Gutachten zu einem anderen Ergbnis kommt als dass der Kaufpreis dem Marktwert entspricht."
Ich vertrete weiterhin die Meinung, dass ein Verkehrswertgutachten zur Genehmigung erforderlich ist.
Insbesondere nachdem das Grundstück nun fertig ist. Ggf. hier im Hinblick auf Baumängel?
Wir handhabt ihr das bei einem Grundstückskauf mit Neubau?