Im Rahmen eines Leibgedings kann man ja nach BayObLG (2.ZS), Beschluß vom 17. 4. 1970 - BReg. 2 Z 23/70, zitiert z.B. in MüKo § 1105 RNr. 23, auch eine einmalige Verpflichtung (Gutabstandsgeld) via Reallast absichern.
Bei mir überträgt Mutter an Tochter Erbanteil, so dass Tochter Alleineigentümerin wird. Es wird nur eine Reallast bestellt: Wenn die Erwerberin das Anwesen (Hof und verpachtete landw. Grundstücke) ganz oder teilweise veräußert, so hat sie 1/3 des Verkehrswerts "des gesamten ab heute veräußerten Besitzes" an die Veräußerin zu zahlen.
Kommt man da überhaupt zur o.g. Entscheidung, oder sind die Leistungen wiederkehrend, weil die Erwerberin ja öfter (Teilflächen usw.) veräußern kann?