Guten Morgen,
bei mir wurde von einem Arbeitgeber eine Abfindung (brutto) von dem Arbeitgeber hinterlegt. Grund war, dass er nicht einschätzen konnte, ob ein ihm vorliegender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dieses Abfindung umfasste. Hinterlegt wurde daher zug. des Arbeitnehmers und des Gläubigers. Auf das Recht der Rücknahme wurde verzichtet.
Nach erfolgter Annahme und Einzahlung des Geldes verlangte der Arbeitgeber einen Teilbnetrag des hinterlegten Geldes zurück, da er eigentlich nur die Abfindung netto zu hinterlegen hatte. Er verweist darauf, dass er noch Steuern und Versicherungsbeiträge bezüglich der Abfindung zu zahlen habe. Der Antrag wurde mangels Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgewiesen.
Jetzt beantragt der Pfändungsgläubiger unter Vorlage der Zustimmung des Arbeitnehmers die Herausgabe des vollen Betrages (Abfindung brutto).
Meine Frage:
Gilt der ehemalige Arbeitgeber als Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HintG NRW, der ebenfalls die Zustimmung zur Herausgabe erklären muss (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 HintG NRW)? Dies vor dem Hintergrund, da er nach Annahme des Geldes unter Verweis auf die von ihm zu zahlenden Steuern und Versicherungsbeiträge das hinterlegte Geld verlangt hat?