Guten Morgen,
folgender Fall:
Die Betroffene hat Ihre zwei Kinder bevollmächtigt. Ihr dritter Sohn ist nun verstorben und die Betroffene neben ihren Kindern zu Erben berufen. Die Betroffene hat damals ihren Kindern das Grundstück nebst Haus, in welchem Sie mit ihren Kindern wohnt, übertragen. Aufgrund des Todes des Sohnes soll der Anteil der Erbengemeinschaft auf die restlichen Kinder übertragen werden.
Die Bevollmächtigten Kinder sind von der Vertretung ausgeschlossen, sodass der Richter die Schwiegertochter zur Betreuerin bestellt hat. Daraufhin habe ich einen Verfahrenspfleger bestellt, bis aufgefallen ist, dass die Schwiegertochter auch von der Vertretung ausgeschlossen ist. Zu dem Zeitpunkt hat die Betreuerin schon Erinnerung gegen die Verfahrenspflegerbestellung eingelegt. Begründet wurde dies damit, dass der Richter im Betreuerbestellungsverfahren auch keinen Verfahrenspfleger bestellt hat. Die Betroffene selbst ist nicht anhörungsfähig. Aus der Anhörung des Richters ergab sich, dass sie den Sachverhalt nicht erfassen kann und auch kaum Reaktion zeigt. Da die Betroffene nicht anhörungsfähig ist, habe ich direkt einen Verfahrenspfleger bestellt.
Der Richter hat dann nach meinem Nichtabhilfebeschluss der Erinnerung stattgegeben mit der Begründung, dass die Betroffene gar kein Interesse an der Bestellung eines Verfahrenspflegers hat. Sie hat ja die Dinge schon vorher geregelt. Dies halte ich für äußerst fragwürdig.
Im Verfahren zum Betreuerwechsel war kurzfristig ein anderer Richter beteiligt, der sofort für das Verfahren einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Daraufhin natürlich keine Reaktion von den Beteiligten.
Nachdem nunmehr die Schwiegertochter entlassen wurde und ich wieder einen Verfahrenspfleger bestellt habe, wurde wieder Erinnerung eingelegt. Für mich vollkommen unverständlich, da ich nur die Interessen der Betroffenen wahrgenommen haben möchte. Ich habe mich auch darauf bezogen, dass der weitere Richter ebenfalls die Bestellung eines Verfahrenspflegers für dringend erforderlich erachtet hat.
Jetzt beabsichtigt der Richter wieder der Erinnerung stattzugeben. Für mich wieder vollkommen unverständlich. Ich möchte der Betroffenen auch eigentlich nicht zumuten, dass ich, eine weitere fremde Person, sie persönlich zur Erbauseinandersetzung anhört. Darauf wird es jetzt aber wohl hinaus laufen.
Habe ich eine Möglichkeit, dass das ein unabhängiger dritter Richter entscheidet? Dass der Richter, der in seinem Betreuungsverfahren auch bereits keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, sich damit selbst "ins eigene Fleisch schneiden würde", wenn er der Erinnerung nicht wieder stattgibt, ist ja wohl logisch. Alles andere lässt ihn für sein Betreuerbestellungsverfahren auch nicht glaubwürdig aussehen.
Ich finde es schon alleine unmöglich, dass in dieser Art und Weise in mein Genehmigungsverfahren eingegriffen werden kann. Absolut kein Problem, wenn gegen Endentscheidungen Rechtsmittel eingelegt wird und ich dann aufgehoben werden, aber bei einer Verfahrenspflegerbestellung Da fühle ich mich schon ein bisschen auf den Schlips getreten.
Kann das auch überhaupt nicht nachvollziehen, warum man einen Verfahrenspfleger nicht eingesetzt haben möchte. Zumal der gleiche Verfahrenspfleger bereits im Betreuerwechselverfahren vom zweiten Richter eingesetzt wurde und dieser sich mit dem Sachverhalt zwischenzeitlich auskennt.
Was denkt ihr?