Meine KGE lautet: "Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, welche der Staatskasse auferlegt werden, weil die Säumnis der Beklagten unverschuldet war, und wird ihres Einspruchsrechts für verlustig erklärt, §§ 346, 516 Abs. 3 ZPO." zum SV: Mahnbescheid, Widerspruch, schriftliches Vorverfahren, Beklagter zeigt rechtzeitig Verteidigungsabsicht an und beantragt Klageabweisung. Dies wird vom Gericht übersehen und es ergeht VU nach 331 Abs. 3 ZPO. Es folgt Einspruch, Zahlung, Erledigungserklärung beider Parteien und Einspruchsrücknahme. Kl-V. beantragt Festsetzung einer 1,3 VG, einer 0,5 TG + PP gegen Bekl.
Meine Frage: Gehört die 0,5 TG hier ausnahmsweise zu den Säumniskosten? Eine weitere 1,2 TG ist ja nicht entstanden, worin sie hätte aufgehen können. Ist sie überhaupt entstanden für ein nicht in gesetzlicher Weise ergangenes VU?