Säumniskosten trägt die Staatskasse

  • Meine KGE lautet: "Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, welche der Staatskasse auferlegt werden, weil die Säumnis der Beklagten unverschuldet war, und wird ihres Einspruchsrechts für verlustig erklärt, §§ 346, 516 Abs. 3 ZPO." zum SV: Mahnbescheid, Widerspruch, schriftliches Vorverfahren, Beklagter zeigt rechtzeitig Verteidigungsabsicht an und beantragt Klageabweisung. Dies wird vom Gericht übersehen und es ergeht VU nach 331 Abs. 3 ZPO. Es folgt Einspruch, Zahlung, Erledigungserklärung beider Parteien und Einspruchsrücknahme. Kl-V. beantragt Festsetzung einer 1,3 VG, einer 0,5 TG + PP gegen Bekl.

    Meine Frage: Gehört die 0,5 TG hier ausnahmsweise zu den Säumniskosten? Eine weitere 1,2 TG ist ja nicht entstanden, worin sie hätte aufgehen können. Ist sie überhaupt entstanden für ein nicht in gesetzlicher Weise ergangenes VU? :confused:

  • Ist sie überhaupt entstanden für ein nicht in gesetzlicher Weise ergangenes VU? :confused:

    Ich wüsste nicht warum sie nicht entstanden sein soll. Es ist VU ergangen. Dass es rechtlich fehlerhaft war ist m.E. ohne Belang.

    Meine Frage: Gehört die 0,5 TG hier ausnahmsweise zu den Säumniskosten?

    M.E. gehört die TG zu den Säumniskosten, da sie nur wegen des Erlasses des VU entstanden ist. Ohne Säumnis wäre sie daher nicht entstanden.

  • Ist sie überhaupt entstanden für ein nicht in gesetzlicher Weise ergangenes VU? :confused:

    Ich wüsste nicht warum sie nicht entstanden sein soll. Es ist VU ergangen. Dass es rechtlich fehlerhaft war ist m.E. ohne Belang.

    Meine Frage: Gehört die 0,5 TG hier ausnahmsweise zu den Säumniskosten?

    M.E. gehört die TG zu den Säumniskosten, da sie nur wegen des Erlasses des VU entstanden ist. Ohne Säumnis wäre sie daher nicht entstanden.

    :daumenrau

    Versteht sich wahrscheinlich von selbst: Anteilige Umsatzsteuer bei den Säumniskosten nicht vergessen.

    Ich würde die Säumniskosten beim KFB gegen den Beklagten absetzen, da insoweit kein Erstattungsanspruch gegen ihn besteht. Rest halt via KFB gegen die Landeskasse. Wie man die in dieser Konstellation ins Rubrum beim KFV gegen die Landeskasse aufnimmt bzw. die Auszahlung bucht...? Den Fall hatte ich noch nicht.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Mal ganz grundsätzlich: So einen Tenor gibt es im Parteiprozess nicht. Das Gericht kann die Gerichtskosten ggf. nach 21 GKG niederschlagen. Aber die RA-Kosten unterliegen nicht seiner Verfügungsbefugnis zu Lasten der Staatskasse, weil die Staatskasse nicht als Partei am Verfahren beteiligt ist und ihr daher Kosten nicht auferlegt werden können. Das geht erst im folgenden Staatshaftungsverfahren, in dem die Partei, der die Kosten der Gegenseite aufgebrummt worden sind, nun versucht, Rückgriff zu nehmen.

    Wahrscheinlich ein/e Richter/in mit viel Vorbefassung im Strafrecht, wo man auch Anwaltskosten der Staatskasse aufbrummen kann. Wer sagt den/der Kollegen/in, dass er/sie sich hier auf Abwege begibt?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mal ganz grundsätzlich: So einen Tenor gibt es im Parteiprozess nicht. Das Gericht kann die Gerichtskosten ggf. nach 21 GKG niederschlagen. Aber die RA-Kosten unterliegen nicht seiner Verfügungsbefugnis zu Lasten der Staatskasse, weil die Staatskasse nicht als Partei am Verfahren beteiligt ist und ihr daher Kosten nicht auferlegt werden können. Das geht erst im folgenden Staatshaftungsverfahren, in dem die Partei, der die Kosten der Gegenseite aufgebrummt worden sind, nun versucht, Rückgriff zu nehmen.

    Das habe ich mir schon gedacht. Ändert natürlich nichts daran, dass in der Kostenfestsetzung eine Bindung an die Kostenentscheidung besteht und die Säumniskosten zumindest nicht gegen die Beklagte festgesetzt werden können.
    Mit einem KFB gegen die Staatskasse hätte ich aber trotzdem Bauchschmerzen.

    Wahrscheinlich ein/e Richter/in mit viel Vorbefassung im Strafrecht, wo man auch Anwaltskosten der Staatskasse aufbrummen kann. Wer sagt den/der Kollegen/in, dass er/sie sich hier auf Abwege begibt?

    Der Bezirksrevisor?
    Wenn ein KFB gegen die Staatskasse beantragt werden würde müsste dieser ja angehört werden.

    Ansonsten könnte man den Richter vllt. darauf hinweisen, dass seine Kostenentscheidung ja noch der Staatskasse zugestellt werden müsste.

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