Ich habe ein Problem mit einer Grundschuldlöschung und würde mich über Ihre Meinungen freuen.
A hat in den 70er Jahren eine Eigentümergrundschuld mit Brief bestellt. Am gleichen Tage hat A die Grundschuld an B (ihren späteren Ehemann) in notariell beglaubigter Form abgetreten. Die Abtretung ist nicht im Grundbuch eingetragen worden.
Etwa 1/2 Jahr nach der Grundschuldbestellung hat A eine weitere Grundschuld bestellt. In der Grundschuldbestellungsurkunde hat B der neu bestellten Grundschuld den Vorrang eingeräumt und dabei Bezug genommen auf die Abtretungserklärung an ihn. Diese Vorrangeinräumung ist auch im Grundbuch eingetragen worden.
Aus der vorliegenden Kopie dieser späteren Grundschuldbestellungsurkunde (die Kopie ist mir auf frühere Anforderung vom Grundbuchamt übersandt worden) ist ersichtlich, dass die Daten der Abtretungserklärung vom Grundbuchamt abgehakt worden sind. Am Seitenrand dieser Stelle findet sich der handschriftliche Vermerk "lag vor".
B ist zwischenzeitlich verstorben und von C und D beerbt worden. C und D haben als Erben von B nun Löschungsbewilligung erteilt. Hinsichtlich des Grundschuldbriefes liegt die rechtskräftige Kraftloserklärung vor.
A hat in einem Übertragungsvertrag erklärt, dass sie seinerzeit die Grundschuld an B abgetreten habe.
Das Grundbuchamt verlangt nun zur Löschung der Grundschuld die Vorlage der Abtretungserklärung - die nicht auffindbar ist - mit der Begründung, dass ein Verweis auf den damaligen Vermerk "lag vor" nicht ausreichend sei.
Ist die Auffassung des Grundbuchamtes korrekt?
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