Gemäß BGH NJW 2006, 1881, 1883 ist die Beschränkung eines Nießbrauchs auf eine Wohnung unzulässig - das entspricht auch der überwiegenden Auffassung, etwa auch OLG Köln RNotZ 2016, 668.
Demgegenüber ermöglicht aber § 7 Abs. 2 GBO doch die Belastung eines Grundstücksteils mit einer Dienstbarkeit, also auch einem Nießbrauch.
Außerdem wird in BeckOK GBO die Möglichkeit als gegeben angesehen, das gesamte Grundstück zu belasten unter Beschränkung der Ausübung auf einen Grundstücksteil (BeckOK, § 7 Rn. 45).
Heißt das also, es ist lediglich eine Frage, wie geschickt man die Bewilligung formuliert?
"Nießbrauch, beschränkt auf Nutzungsziehung an Wohnung gemäß 1030 II" geht dann nicht - Nießbrauch am Gesamtgrundstück mit Ausübungsbeschränkung Wohnung dann wiederum doch?
Danke für Hilfe!
Andydomingo