Nießbrauch an Grundstücksteil - 1030 II versus 7 GBO-Kommentierung

  • Gemäß BGH NJW 2006, 1881, 1883 ist die Beschränkung eines Nießbrauchs auf eine Wohnung unzulässig - das entspricht auch der überwiegenden Auffassung, etwa auch OLG Köln RNotZ 2016, 668.

    Demgegenüber ermöglicht aber § 7 Abs. 2 GBO doch die Belastung eines Grundstücksteils mit einer Dienstbarkeit, also auch einem Nießbrauch.
    Außerdem wird in BeckOK GBO die Möglichkeit als gegeben angesehen, das gesamte Grundstück zu belasten unter Beschränkung der Ausübung auf einen Grundstücksteil (BeckOK, § 7 Rn. 45).

    Heißt das also, es ist lediglich eine Frage, wie geschickt man die Bewilligung formuliert?

    "Nießbrauch, beschränkt auf Nutzungsziehung an Wohnung gemäß 1030 II" geht dann nicht - Nießbrauch am Gesamtgrundstück mit Ausübungsbeschränkung Wohnung dann wiederum doch?

    Danke für Hilfe!
    Andydomingo

  • Das ist interessant.
    Also: Die Kommentierung von BeckOK ist dann insoweit unrichtig, als sie eine Teilbelastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch auch über § 7 II GBO für zulässig hält?
    Genauer: Belastet wird immer (!) das Grundstück, also ein Objekt nach § 28 GBO. Aber man kann ja theoretisch:
    die Nutzungen einschränken (§ 1030 II BGB) - insoweit aber nicht auf Gebäudeteil;
    man kann dann folglich auch nicht wie bei einer Vormerkung das gesamte Grundstück belasten, aber die Ausübung auf einen Teil beschränken (so jedenfalls hM).
    Dann gibt wohl das OLG München die Grenzen nach dem bisherigen Rechtsstand korrekt wieder.

  • Ich finde, die Rechtslage ist bei weitem nicht so klar:
    § 7 Abs. 2 GBO ist natürlich denkbar, aber fast nie einschlägig, weil die dort verlangten beglaubigten Karten nicht vorliegen. Und der Fall, dass ein Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht, ist erfasst, aber oft nicht sonderlich relevant. Aber immerhin.

    Es wird ausgeführt, ein Nießbrauch könne „an einem Teil“ bestellt werden, soweit er nicht wesentlicher Bestandteil ist. Also nicht an einem Gebäudeteil, wohl aber an einer Teilfläche, und dann auch an einem Gebäude, wenn dieses insgesamt auf der Teilfläche steht (genauer: der am Grundstücksteil bestehende Nießbrauch umfasst dann auch das Gebäude).

    So lautet der Leitsatz:
    Ein Nießbrauch kann an einem real abgegrenzten, bebauten Teil eines Grundstücks bestellt werden, soweit das vom Nießbrauch erfasste Gebäude vollständig auf dem belasteten Grundstücksteil errichtet ist, wenn nicht durch die entsprechende Eintragung Verwirrung zu besorgen ist.

    Das kann ja schon einmal wegen § 28 GBO nicht stimmen. Belastet wird das gesamte Grundstück (nur in den Fällen des § 7 Abs. 2 GBO, hier nicht gegeben, ist das entbehrlich). Es dürfte also in Wirklichkeit um den Ausübungsbereich gehen.

    Richtig müsste der Leitsatz also lauten:
    Ein Nießbrauch kann an einem Grundstück mit der Maßgabe bestellt werden, dass die Ausübung nur auf einem real abgegrenzten, bebauten Teil zulässig ist….

    Also geht es gar nicht um § 7 Abs. 1 und Abs. 2 GBO, sondern um materielles Recht. Und insoweit finde ich es willkürlich zu sagen, auf einer Teilfläche gehe es (was soll das denn sein wenn nicht wesentlicher Bestandteil des Gesamtgrundstücks? Die mit einem Stift gekennzeichnete Teilfläche ist doch rechtlich nicht selbstständig), aber auf einem Teil eines Gebäudes nicht.
    Warum eine Differenzierung in Angesicht von § 1030 Abs. 2 BGB nötig sein soll, verstehe ich insoweit nicht.
    Man kann natürlich sagen, ein Nießbrauch kann nur auf einen horizontal abgrenzbaren Grundstücksteil beschränkt werden und es gelte im Übrigen § 1 Abs. 3 ErbbauRG analog. Aber dann müsste man die schwurbeligen bisherigen Begründungen, auch in der BGH-Rechtsprechung, ggf. überprüfen.

    Wenn ich die Rechtsprechung falsch verstehe, bin ich für einen Hinweis dankbar.

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