Hallo zusammen,
ich stehe in folgendem Fall etwas auf dem Schlauch:
Es ist existiert ein lettischer Unterhaltstitel, der in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurde.
Nunmehr beantragt das Bundesamt für Justiz als Vertreter des lettischen Unterhaltsfonds die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für den lettischen Unterhaltsfonds, welcher in der Vergangenheit für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist.
Kann ein deutsches Gericht eine sich auf ausländisches Recht stützende Rechtsnachfolgeklausel zu einem ausländischen Titel erteilen?
Wenn ja, wonach richtet sich dann die Erteilung?
Bislang habe ich immer nur was dazu gefunden, dass sich die Rechtsnachfolge aus deutschem Recht ergibt.
Und Richter oder Rechtspfleger für die Erteilung zuständig?
Vielleicht ist ja jemand hier, der sich auch schon mal damit auseinander setzen musste.
DANKE!