Europäisches Nachlasszeugnis belgisches Recht

  • Natürlich.

    Dann legt man erneut vor.

    Nur weil über dem EuGH niemand mehr ist, ist er nicht über Kritik erhaben.

    Das stimmt. Aber Du weißt selbst, dass es vielen darum geht, eben nicht mehr vorzulegen, sondern aus eigener Rechtsmacht festzustellen, EuGH sei ultra vires. Und das funktioniert in einer supranationalen Rechtsordnung eben nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Habe ich auch nicht behauptet.

    Was die Gültigkeitsdauer der im Rechtsverkehr befindlichen beglaubigten Abschrift des ENZ angeht, so wurde über die angemessene Dauer der Gültigkeitsbefristung schon während der Entstehung der EuErbVO gestritten. Dieser Streit konnte allerdings nur entbrennen, weil man die Rechtslage beim deutschen Erbschein mit seiner zeitlich unbeschränkten Gültigkeit nicht übernehmen wollte. Ursprünglich war dann sogar nur eine dreimonatige Gültigkeitsdauer der begl. Abschrift des ENZ vorgesehen, und selbst dies wurde von Einigen noch für zu lang gehalten. Letztlich kam es dann zu einer Einigung auf die Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, obwohl jedem Praktiker klar war, was den Apparatschicks nicht beizubringen war, nämlich dass eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten bei vorhandenem Grundbesitz nichts anderes ist als ein schlechter Witz. Aber man wollte es so und deshalb wurde es so beschlossen.

    Und jetzt geht der EuGH her und wischt alles vom Tisch, weil das für die Erben "günstiger" sei. Mit dieser Argumentation, die mittlerweile zum argumentativen running gag der EuErbVO geworden ist, lässt sich alles - also nichts - beweisen. Bei der internationalen Zuständigkeit war es dem EuGH noch egal, was für die Erben praktikabler und günstiger ist. Heute so und morgen so, am Besten wird sein, wir werfen eine Münze, denn dafür brauchen wir keinen EuGH.

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