Hallo zusammen,
ich habe gerade einen - wie ich finde - kniffligen Fall auf dem Tisch. Vielleicht kennt sich ja jemand von euch aus bzw. würde mich eure Meinung interessieren.
Der Klägervertreter beantragt seine Gebühren zur Kostenfestsetzung. Zusätzlich verlangt er für drei Termine fiktive Reisekosten (Mandant wohnt im Gerichtsbezirk, Klägervertreter hat seinen Sitz am 3. Ort).
Der Beklagte wendet nun ein, die fiktiven Reisekosten seien nicht Erstattungsfähig, da auf den drei Rechnungen der Terminsvertreter der Klägervertreter genannt ist und nicht der Kläger selbst genannt wurde und somit diese als Terminsvertreter i.S.v § 5 RVG aufgetreten sind. Somit sei nur die 1,2 Terminsgebühr voll erstattungsfähig. Daneben gibt es keine fiktiven Reisekosten. Vorgebracht wird folgende Rechtsprechung: OLG Stuttgart, B. v. 21.07.2017 - 8 W 321/15.
Daneben finde ich aber auch andere Rechtsprechungen zB LG Flensburg, B. v. 24.07.2018 - 8 T 3/17 welche die fiktiven Reisekosten als erstattungsfähig ansehen.
Was würdet ihr festsetzen bzw als Erstattungsfähig ansehen? Ich würde mich dem LG Flensburg anschließen. Da die Kosten der Terminsvertreter die fiktiven Reisekosten übersteigen hätte ich nur die fiktiven Reisekosten bis zum entferntesten Ort im Gerichtsbezirk festgesetzt, aber doch nicht gar nichts…