UG in Gründung + Namensänderung + UG & Co KG i. Gr. = ???

  • Es tut mir leid, ich steige nicht mehr durch und bitte um Hilfe:

    Es tritt auf A als Geschäftsführerin der A Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), noch nicht im Register eingetragen. Die A Verwaltungs UG als alleinvertretungsberechtigte Komplementärin der A Büro UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, ebenfalls noch nicht im Register eingetragen.
    A bringt laut Urkunde ein Grundstück in die UG & Co. KG ein. In der notariellen Urkunde wird dem Notar Vollmacht gegeben, die Eintragung der jeweiligen Gesellschaften durch Eigenurkunde zu bestätigen.
    Ich soll jetzt die Eigentumsumschreibung auf die UG & Co. KG vollziehen. Mir werden neben der Urkunde lediglich Eigenurkunden des Notars eingereicht in denen dieser bescheinigt, dass
    a) die A Verwaltungs UG vor Eintragung die Firma in AB Verwaltungs UG geändert hat
    b) dass die UG und die UG & Co. KG nunmehr im Register eingetragen sind und die im Einbringungsvertrag angegebenen Vertretungsbefugnisse zutreffen sind

    Und nun steh ich da und überlege ob und ggf. welche Nachweise ich brauche um sicherzustellen, dass Identität zwischen der UG bzw. UG & Co. KG laut Urkunde und laut Register bestehen.
    Wenn ich Schöner/Stöber, 16. Auflage, Rn. 981d richtig verstehe reicht es hinsichtlich der KG, wenn alle Gesellschafter mitwirken. Diese Voraussetzung läge dann vor.
    Kann es so einfach sein? Und was ist mit der UG? Die "Vor-UG" hat vorliegend ja nicht erworben (wie das ginge, weiß ich ;)), sondern "lediglich" den Erwerber vertreten...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn ich richtig durch den Sachverhalt gestiegen bin, müssten für die dich Nachweise ausreichend vorliegen.
    Wie du selbst schreibst, geht es dir nur um die Vertretung der UG & Co. KG.
    Und dies würde ich durch die Eigenurkunde des Notars als ausreichend erachten, wenn die Eigenurkunde denselben Inhalt hat wie eine Bescheinigung nach § 21 BNotO.

    Alternativ könntest du dir die elektronischen Dokumente aus dem Handelsregister angucken.
    Da müsste bei der UG die vor der Eintragung vollzogene Firmenänderung ebenfalls mit angemeldet sein. Diese konnte mangels Voreintragung natürlich nicht im Register verlautbart werden.
    Dann hättest du ja die Gründungsurkunde und die Firmenänderung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

    Allerdings fehlt mir im Sachverhalt noch das Mitwirken eines Kommanditisten...

  • Allerdings fehlt mir im Sachverhalt noch das Mitwirken eines Kommanditisten...

    Mist. Ich wusste, ich würde was vergessen. Kommanditist der KG ist ebenfalls A. Alles in Personalunion...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wenn ich richtig durch den Sachverhalt gestiegen bin, müssten für die dich Nachweise ausreichend vorliegen.
    Wie du selbst schreibst, geht es dir nur um die Vertretung der UG & Co. KG.
    Und dies würde ich durch die Eigenurkunde des Notars als ausreichend erachten, wenn die Eigenurkunde denselben Inhalt hat wie eine Bescheinigung nach § 21 BNotO.

    Alternativ könntest du dir die elektronischen Dokumente aus dem Handelsregister angucken.
    Da müsste bei der UG die vor der Eintragung vollzogene Firmenänderung ebenfalls mit angemeldet sein. Diese konnte mangels Voreintragung natürlich nicht im Register verlautbart werden.
    Dann hättest du ja die Gründungsurkunde und die Firmenänderung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

    Allerdings fehlt mir im Sachverhalt noch das Mitwirken eines Kommanditisten...

    Danke dir! (hab ich gestern auch vergessen :oops:...)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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