Ich möchte, anknüpfend an [h=1]Löschung einer Auflassungsvormerkung von Amts wegen,[/h]nochmal das Thema Löschung der Auflassungsvormerkung nach Ausübung des dinglichen Vorkaufsrechtes ohne Löschungsbewilligung des Erstkäufers aufgreifen. Die Eigentumsumschreibung auf den Vorkaufsberechtigten ist bereits erfolgt.
Das OLG Düsseldorf, 2.3.2011, 3 Wx 266/10, hatte mal entschieden, dass eine Löschung der Vormerkung für den Erstkäufer im Hinblick auf die Möglichkeit der "Aufladung" der Vormerkung mittels Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO nicht in Frage käme. Nachdem der BGH, 3.5.2012, V ZB 258/11, die Möglichkeiten der Aufladung wieder eingeschränkt hat, ist die Düsseldorfer Entscheidung veraltet.
Nun mag der Erstkäufer tatsächlich nicht mehr Eigentümer des Grundstücks werden können. Andererseits tritt der Vorkaufsberechtigte nicht in den ursprünglichen Kaufvertrag ein, sondern es entsteht ein separates Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigten. Dem Erstkäufer könnten also wie bei einem "Doppelverkauf" eines Grundstücks Ansprüche zB auf Schadensersatz zustehen.
Stehen etwaige Ansprüche des Erstkäufers gegen den Verkäufer einer Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweis entgegen?