Hallo zusammen,
kurze Frage: Es ist korrekt, dass die Gewährung einer Akteneinsicht durch das Gericht in Form der Übersendung der elektronischen Akte (ggfs. inklusive elektronisch geführter behördlicher Beiakten), beispielsweise an das beA, nach Nr. 9000 Abs.4 KV GKG kosten- bzw. auslagenfrei ist, oder?
Danke und Grüße!