Hälftige vorgerichtliche Anrechnung woraus bei Stufenklage?

  • Der Kl. hat einen Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung.

    Er erhebt Stufenklage und macht mit 1,3 aus Nr. 2300 VV das vorgerichtliche Honorar aus 6.500,00 EUR geltend mit dem Argument, dass er glaubt, ungefähr in dieser Höhe könne die Auskunft ausfallen. Der gibt in der Klage dies auch als Streitwert an und zahlt die GK-Vorschuss aus 6.500,00 EUR ein.

    Das Gericht setzt den Streitwert direkt nach Klageerhebung auf 6.500,00 EUR fest.

    Auf die Ausurteilung der Auskunftsstufe erteilt der Beklagte Auskunft und legt Rechnung.

    Aus diesen Angaben, die belegt werden, leitet der Kläger ab, dass ihm nicht 6.500,00 EUR, sondern 60.000,00 EUR zustehen. In dieser Höhe ruft er die Zahlungsstufe auf. Er ändert den Betrag über das vorgerichtliche Honorar und will nun eine 1,3 aus Nr. 2300 VV aus 60.000,00 EUR

    Das Gericht urteilt 40.000,00 EUR aus sowie nach Nr. 2300 VV eine 1,3 aus 40.000,00 EUR und weist die Klage wegen 20.000,00 EUR ab. Kosten Kläger 1/3, Beklagter 2/3. Der Streitwert wird im Urteil auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

    Meine Frage ist nun:

    Muss der Kläger nun in Kf-Verfahren nach § 106 ZPO (Kostenquotelung) bei der 1,3 nach Nr. 3100 VV aus 60.000,00 eine 0,65 aus 6.500,00 EUR oder aus 40.000 EUR abziehen?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Ich würde hier auch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr aus 40.000,00 € sehen.
    Der Anwalt mag vielleicht von vorerst 6.500,00 € ausgegangen sein, mit der Stufenklage wurde ja aber deutlich, dass der tatsächliche Wert der Streitsache noch unbekannt ist und die 6.500,00 € geschätzt sind. Wenn das Gericht den Wert nun auf 40.000,00 € festsetzt und eine Geschäftsgebühr aus diesem Wert tituliert, hat er sie auch aus diesem Wert auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

  • Das Gericht urteilt 40.000,00 EUR aus sowie nach Nr. 2300 VV eine 1,3 aus 40.000,00 EUR und weist die Klage wegen 20.000,00 EUR ab. Kosten Kläger 1/3, Beklagter 2/3. Der Streitwert wird im Urteil auf 60.000,00 EUR festgesetzt.

    Meine Frage ist nun:

    Muss der Kläger nun in Kf-Verfahren nach § 106 ZPO (Kostenquotelung) bei der 1,3 nach Nr. 3100 VV aus 60.000,00 eine 0,65 aus 6.500,00 EUR oder aus 40.000 EUR abziehen?


    Wie die Vorredner. :daumenrau

    Das Gericht hat die materiell-rechtliche Begründetheit der aus 40.000 EUR entstandenen Nr. 2300 VV entschieden. Also spielt es für das KFV (und nur darauf kommt es hier an) keine Rolle, ob der RA ggf. nur nach 6.500 EUR oder 65.000 EUR eine Nr. 2300 VV berechnen könnte. Entscheidend ist, dass nach diesem Wert die Nr. 2300 VV tituliert worden ist und damit die Voraussetzung des § 15a Abs. 3 Var. 2 RVG (Titulierung) vorliegen, wonach sich der Erstattungsschuldner in dieser Höhe auf die Anrechnung (Vorb. 3 Abs. 4 VV) berufen kann.

    Weder liegt die Var. 3 (gleichzeitige Geltendmachung der Nr. 2300 VV aus 65.000 EUR im KFV) noch die Var. 1 (Erfüllungseinwand aus 65.000 EUR) vor.

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