Der Vater (V) des Erblassers (E) hatte neben umfangreichen Bar- und Grundvermögen einen landwirtschaftlichen Betrieb (Höfeordnung gilt nicht) und Anteile an einer Molkerei eG.
1975 schlossen der damals unverheiratete E und V einen Erbvertrag, in dem nur E verfügte und zwar wie folgt:
"Ich setze meine ehelichen Kinder, ersatzweise meine Eltern, nach dem Versterben eines Elternteils den Überlebenden alleine, im weiteren Ersatzfalle meine Geschwister und deren Abkömmlinge, alle unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, zu meinen Erben ein. Auf mein Recht zur Anfechtung wegen des Übergehens unbekannter Pflichtteilsberechtigter verzichte ich.
Alle Verfügungen sind mit erbvertraglicher Bindung getroffen, über die der Notar belehrt hat. Die Bindungswirkung gilt jedoch nur, soweit von der Erbfolge der [Name des Hofs des Vaters], Anteile an der Molkerei eG oder Grundstücke und sonstige Vermögenswerte, die ich von meinen Eltern oder von meinen Geschwistern durch Schenkung oder Erbschaft erhalten habe, betroffen sind. Bezüglich aller anderen Vermögenswerte und Gegenstände in meinem Eigentume behalte ich mir vor, abweichend zu testieren.
Wir nehmen alles vorstehender zur gegenseitigen Bindung an."
E heiratete im Jahr 1989 seine Frau F, die Ehe blieb kinderlos. Auch andere Kinder hatte E nicht. Im Jahr 1990 setzten sich E und F in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben ein.
E ist im Jahr 2020 verstorben. Er interläßt u.a. Miteigentumsanteile an den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Gebäuden und Betriebsteilen, die zusammen den [Name des Hofs des Vaters] bilden; diesen hatten E und seine Geschwister von V 1992 übergeben bekommen. Daneben ist weiteres Vermögen vorhanden (EFH mit Ehefrau, Bar- und Sparguthaben etc - E war Bankkaufmann gewesen und hatte immer ganz gut verdient).
Meine Frage ist: Gibt es gegenständlich beschränkte erbvertragliche Bindung (also der oben rot markierte Teil)? Ich war immer der Auffassung, dass ich nur die Erbeinsetzung insgesamt oder Vermächtnisse pp (§ 2278 Abs. 2 BGB) bindend machen kann, aber nicht "Erbeinsetzungen für einzelne Gegenstände" treffen kann. Darauf liefe die "gegenständlich beschränkte Bindung" aber hinaus.
Und was wäre die Folge, wenn es nicht ginge? Die Bindung ist weg, der neue Erbvertrag gilt, aber sind im Erbvertrag durch Auslegung ggf. bindende Vermächtnisse zugunsten der Geschwister vorhanden? Ich würde dahin tendieren, dass die Bindungswirkung insgesamt entfällt und die gegeseitige Erbeinsetzung im Erbvertrag von 1990 wirksam ist.
Über Meinungen würde ich mich freuen.