Hallo zusammen,
ich brauche einen Rat in einer Betreuungssache:
Zum Sachverhalt:
Der Betroffene ist alleiniger Eigentümer einer Eigentumswohnung. Er lebt nun im Pflegeheim. Diese Eigentumswohnung ist eigentlich sein gesamtes Vermögen. Bei der letzten Rechnungslegung vor einen halben Jahr gab es noch ein Girokonto mit ca. 2.000€ Guthaben und ca. 50.000€ Verbindlichkeiten beim Pflegeheim.
Die Schulden beim Heim wurden durch den ehemaligen Betreuer (Sohn) verursacht, sind aber momentan gestundet.
Der neue Betreuer (Berufsbetreuer) würde gerne die Wohnung verkaufen um die Verbindlichkeiten zu begleichen und weiterhin die laufenden Kosten bedienen zu können.
Ein Antrag auf Sozialhilfe, auch darlehensweise, wurde abgelehnt, da die Ehefrau über Barvermögen in Höhe von 70.000€ verfügt.
In der Wohnung lebt noch die Ehefrau des Betroffenen. Sie will nicht ausziehen und auch nicht ihr Geld für den Unterhalt des Mannes einsetzen. Sie hat sich jetzt einen Anwalt genommen, der mir nun schreibt, dass seine Mandantin dem Verkauf nur zustimmt, wenn sie ein Nießbrauch an der Eigentumswohnung erhält.
Eine erste Einschätzung des Wertes der Wohnung ergab:
340.000€ ohne Nießbrauch;
220.000€ mit Nießbrauch für die Ehefrau.
Zur Begründung legt mir den Anwalt eine Kopie eines Ehe-und Erbvertrag aus den 1980er vor, in dem die Ehegatten zum einen Gütertrennung vereinbaren und zum anderen der Ehemann als Erstversterbende der Ehefrau an seiner Eigentumswohnung einen Nießbrauch einräumt.
Der Erbvertag interessiert mich eigentlich nicht, da ich ja nicht ausschließen kann, dass es noch weitere Verfügungen von Todes wegen gibt oder von diesem zurückgetreten wurde.
Mein Gefühl sagt mir, dass das so nicht genehmigungsfähig ist, ich kann es nur nicht richtig begründen außer mit dem Wohl des Betroffenen.
Hat jemand eine Idee?