Verkauf Eigentumswohnung mit Nießbrauch

  • Hallo zusammen,
    ich brauche einen Rat:gruebel: in einer Betreuungssache:

    Zum Sachverhalt:
    Der Betroffene ist alleiniger Eigentümer einer Eigentumswohnung. Er lebt nun im Pflegeheim. Diese Eigentumswohnung ist eigentlich sein gesamtes Vermögen. Bei der letzten Rechnungslegung vor einen halben Jahr gab es noch ein Girokonto mit ca. 2.000€ Guthaben und ca. 50.000€ Verbindlichkeiten beim Pflegeheim.
    Die Schulden beim Heim wurden durch den ehemaligen Betreuer (Sohn) verursacht, sind aber momentan gestundet.
    Der neue Betreuer (Berufsbetreuer) würde gerne die Wohnung verkaufen um die Verbindlichkeiten zu begleichen und weiterhin die laufenden Kosten bedienen zu können.
    Ein Antrag auf Sozialhilfe, auch darlehensweise, wurde abgelehnt, da die Ehefrau über Barvermögen in Höhe von 70.000€ verfügt.
    In der Wohnung lebt noch die Ehefrau des Betroffenen. Sie will nicht ausziehen und auch nicht ihr Geld für den Unterhalt des Mannes einsetzen. Sie hat sich jetzt einen Anwalt genommen, der mir nun schreibt, dass seine Mandantin dem Verkauf nur zustimmt, wenn sie ein Nießbrauch an der Eigentumswohnung erhält.

    Eine erste Einschätzung des Wertes der Wohnung ergab:

    340.000€ ohne Nießbrauch;
    220.000€ mit Nießbrauch für die Ehefrau.

    Zur Begründung legt mir den Anwalt eine Kopie eines Ehe-und Erbvertrag aus den 1980er vor, in dem die Ehegatten zum einen Gütertrennung vereinbaren und zum anderen der Ehemann als Erstversterbende der Ehefrau an seiner Eigentumswohnung einen Nießbrauch einräumt.
    Der Erbvertag interessiert mich eigentlich nicht, da ich ja nicht ausschließen kann, dass es noch weitere Verfügungen von Todes wegen gibt oder von diesem zurückgetreten wurde.

    Mein Gefühl sagt mir, dass das so nicht genehmigungsfähig ist, ich kann es nur nicht richtig begründen außer mit dem Wohl des Betroffenen.
    Hat jemand eine Idee?

  • Wenn Gütertrennung vereinbart ist und die Wohnung dem Betreuten alleine gehört, gilt § 1365 BGB nicht, und § 1361b BGB dürfte nicht einschlägig sein. Da kann also auch ohne Zustimmung der Ehefrau verkauft werden. Ob der Betreute ihr dadurch unterhaltspflichtig wird (§ 1361 BGB durch - ggf- teilweise - Kostenübernahme der Unterkunft der Ehefrau, denn getrennt leben sie ja wohl) muss der Betreuer klären.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie von Tom bereits ausgeführt braucht es für den Verkauf keine Zustimmung der Ehefrau. Rein finanziell betrachtet wäre der Verkauf mit Nießbrauch also in der Tat nicht zu genehmigen.

    Allerdings geht es im Betreuungsrecht nicht unbedingt um eine optimale finanzielle Verwertung ;)
    Kann sich der Betreute zumindest insoweit äußern, ob ihm daran gelegen ist, dass seine Frau weiterhin in der Wohnung wohnen kann? Selbst wenn es für ihn finanziell nachteilhaft sein sollte, muss das Beachtung finden. Schließlich wäre man bei einem Verkaufspreis von 220.000,00 € abzüglich der Schulden wohl immer noch in einen Bereich, in dem die weiteren Heimkosten weiterhin bezahlt werden können und man nicht von einer übermäßigen Selbstschädigung reden kann.
    Falls er sich gar nicht mehr äußern kann, müsste man dahingehend andernweitig ermitteln; im Erbvertrag findet sich ja durchaus schon ein Anhaltspunkt, da muss man aber die Aktualität beachten. Auch neige ich dazu, bei bisher intakter Ehe einen Willen dahingehend zu unterstellen, dass ihm am Wohl seiner Ehefrau etwas liegt.

  • Danke für die ersten Antworten.


    Der Betroffene kann hierzu gar nicht mehr angehört werden.

    Kleines Update:
    Nun teilt mir der Anwalt mit, dass der Sohn die Wohnung mit Nießbrauch kaufen würde.
    Er hätte in den letzten zwei Jahren schon drei weitere Wohnungen von seiner Mutter schenkungsweise erhalten und könne die Miete für das Darlehn einsetzen.

    Ich kann es ja menschlich irgendwie verstehen, dass die Ehefrau nicht aus der Wohnung raus will aber:

    Ich finde es nicht "toll", dass die Ehefrau ihre drei Wohnungen an den Sohn verschenkt, selbst Vermögen hat und es nicht für den Mann einsetzen will.
    Der Betreuer will die Wohnung ja nur verkaufen, weil die Frau sich weigert, ihr Bargeld auf dem Konto für den Unterhalt des Mannes zu verwenden.
    Gleichzeitig will Sie aber einen Nießbrauch an einer Wohnung, die ihr nicht gehört.:eek:

    Die Preisminderung mit Nießbrauch ist schon sehr erheblich. Wenn ich die bisherigen Verbindlichkeiten abziehe, bleiben noch ungefähr 140.000€ übrig,
    Bei laufenden Kosten allein für das Pflegeheim in Höhe von ca. 4.000€ reicht der Erlös keine drei Jahre.
    Dann hat er "nichts" mehr und seine Ehefrau hat einen Nießbrauch, aus dem sie selbst noch Nutzungen ziehen könnte.
    Und darauf zu spekulieren, dass der Betroffene früher stirbt, ist auch nicht in Ordnung.

  • So ist das bei der Gütertrennung. Jeder kann mit seinem Vermögen machen, was er will, auch verschenken oder versaufen, und die Unterhaltspflicht besteht weiter, auch was den Naturalunterhalt durch Gewährung von Wohnraum zur ausschließlichen Eigennutzung angeht - ich muss meinen Ehegatten bei mir wohnen lassen, auch wenn das Haus nur mir gehört. Ob andererseits die Ehefrau dem Betroffenen tatsächlich unterhaltspflichtig ist, nur weil sie Geld auf dem Konto hat, ist auch noch nicht raus, jedenfalls aber ja offenbar vom Betreuer niht einmal versucht worden.

    Auch die naheliegende darlehensweise Gewährung von Leistungen nach SGB XII (§ 91 SGB XII !!) scheint nicht in Betracht gezogen worden zu sein.

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  • § 91 SGB XII wurde vom Betreuer versucht, wurde aber vom Sozialamt abgelehnt mit der Begründung, dass die Ehefrau zu einen Geld hat und zum anderen wegen den drei Schenkungen an den Sohn.

  • § 91 SGB XII wurde vom Betreuer versucht, wurde aber vom Sozialamt abgelehnt mit der Begründung, dass die Ehefrau zu einen Geld hat und zum anderen wegen den drei Schenkungen an den Sohn.

    Nun ist die Ehefrau aber nicht hilfebedürftig. Ob sie ihrem Ehemann unterhaltspflichtig dahin ist, dass sie aus ihrem Vermögen (nicht: Einkommen) das Heim bezahlen muss, ist offenbar nicht rechtskräftig geklärt. Und dass die Frau ihrem Sohn ihr alleine gehörende (!) Wohnungen verschenkt hat, ist erstmal auch egal - selbst wenn sie unterhaltspflichtig sein sollte, wäre ja noch Barvermögen da. Hier macht man es sich auf Seiten des Sozialamts und des Betreuers etwas einfach.

    Aber wie gesagt: Gütertrennung heißt Gütertrennung, und wenn die Ehefrau meint, die Überlassung der Nutzung an sich verlangen zu können, möge sie das durchsetzen. Einem Verkauf an einen nahen Angehörigen mit Preisen, die beim Kaufpreis vermutlich eher niedrig und beim Wert des abzuziehenden Nießbrauchs vermutlich eher hoch sind, würde ich als Betreuungsgericht auch sehr kritisch gegenüberstehen.

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