Wiederkaufsrecht § 20 Reichssiedlungsgesetz bzw. Vormerkung (Bayern)

  • Hallo zusammen! Ich hab ein paar Probleme im Zusammenhang mit dem RSG.

    Eigentümerin verkauft landwirtschaftliche Grundstücke. Das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG wird durch das Siedlungsunternehmen ausgeübt.
    Zusätzlich verkauft die Eigentümerin weitere Grundstücke direkt an das Siedlungsunternehmen.

    Das Siedlungsunternehmen verkauft alle Grundstücke an einen Landwirt weiter.
    In diesem Vertrag wird unter der Überschrift "Wiederkaufsrecht nach § 20 RSG" zwischen den Vertragsteilen ein auf die Dauer von 20 Jahren befristetes Wiederkaufsrecht vereinbart. Die Voraussetzungen für die Ausübung entsprechen denen des § 20 RSG.
    Zur Sicherung der bedingten und befristeten Ansprüche der Verkäuferin auf Auflassung wurde die Eintragung einer Vormerkung bewilligt.

    Ich hab leider nix brauchbares dazu gefunden.

    -Besteht das Wiederkaufsrecht gemäß § 20 RSG nur für die Grundstücke, an denen das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde oder
    generell an allen durch das Siedlungsunternehmen verkauften Flächen?
    - Das Wiederkaufsrecht ist ja grundsätzlich als eigenes dingliches Recht einzutragen. Bei mir wird aber eine Vormerkung
    bewilligt. Oder kann man das ganze als eigenständige Begründung eines schuldrechtlichen Anspruchs sehen, der nur in der
    Ausgestaltung dem § 20 RSG entspricht?
    - Gibt es eventuell besondere Ausführungsvorschriften für Bayern?

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar!

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