Löschungsbewilligung für Hypothek-Gläubiger ist eine aufgelöste KG

  • Hallo zusammen,

    ich habe hier folgenden ererbten Fall:

    Im Grundbuch ist als Gläubiger einer brieflosen Hypothek die X- KG eingetragen. Das Recht wurde schon in den 70ern eingetragen. Seit vielen Jahren existiert die KG nicht mehr. Im Handelsregister findet sich folgender Vermerk:
    Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen“ Das Registerblatt ist geschlossen. Weitere Vermerke über eine Liquidation der Gesellschaft sind nicht vorhanden.
    "Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen."
    Unterlagen, zu der damaligen Eintragung/oder zur Gesellschaft hat niemand mehr auch nicht das Registergericht.
    Der damalige phG Herr A ist mittlerweile verstorben. Einer seiner Erben ist mittlerweile auch verstorben. Dessen Erben sind noch minderjährig.
    Kommannditistin war Frau B, welche auch noch wohl auf ist und Miterbin des Herrn A ist.
    Nun soll dieses Recht gelöscht werden und es ist fraglich, wer die Bewilligung abzugeben hat und welche Unterlagen vorgelegt werden müssen.
    Mittlerweile liegt mir eine Löschungsbewilligung durch die ehemalige Kommanditistin handelnd als Miterbin des phG Herr A und eine Löschungsbewilligung der sorgeberechtigten Eltern der minderjährigen Erben (gemäß den Erläuterungen in der Bewilligung "in Vollmacht") für ihre Kinder vor.

    Alle wollen das Recht nun so schnell und einfach wie möglich aus dem Grundbuch raushaben.
    Meine Frage ist jetzt, wer vertritt den die Gesellschaft jetzt, wenn ich keinen Gesellschaftsvertrag mehr einsehen kann?
    Wie bekomme ich die Kuh vom Eis?

    Vielen Dank schon mal und viele Grüße

  • Müsste da nicht eher eine Nachtragsliquidation erfolgen? Und sodann ein Liquidator bestellt werden, der die Löschung bewilligt?

    Mir kam dazu u.a. diese Entscheidung in den Sinn:

    KG, Beschluss vom 09.09.2019, 22 W 93/17
      Ist die Beendigung einer KG nach den §§ 157 I, 161 II HGB in das Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung im Rahmen der Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung notwendig ist.

  • Ob die Wiedereintragung der KG in das Handelsregister hier erforderlich ist, wage ich zu bezweifeln. Die Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger können beschließen, dass die Liquidation fortgesetzt wird. Von daher ist Nachweis der Erbfolge(n) und Löschungsbewilligung aller Erben und Gesellschafter schon ausreichend.

    Für die minderjährigen Erben dürfte es aber an der familiengerichtlichen Genehmigung fehlen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Erschwerend aber natürlich kein Hindernis ist, dass sämtliche Beteiligte murren, weil sowohl eine Nachtragsliquidation, als auch eine familiengerichtliche Genehmigung für ein Recht über ein paar hundert DM von ihnen nicht gewollt ist

  • Lebt das Liquidatorenamt nicht auf, wenn doch noch Vermögen vorhanden ist? Aber ich habe ja auch gar keine Hinweise mehr, wer Liquidator war, oder warum die Gesellschaft aufgelöst wurde.

  • Nur der Vollständigkeit halber: Wie könnte ich denn überhaupt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen bekommen, dass die Liquidation fortgesetzt wird?
    Ich tue mir auch schwer, ohne den Gesellschaftsvertrag und seine Regelungen zur Auflösung der der KG bzw. was der Tod eines Gesellschafters bewirkt, die eingereichten Unterlagen als ausreichend anzusehen. Aber dann wäre ja immer noch mein Problem der familiengerichtl. Genehmigung, die ich auf alle Fälle bräuchte.

  • Lebt das Liquidatorenamt nicht auf, wenn doch noch Vermögen vorhanden ist? Aber ich habe ja auch gar keine Hinweise mehr, wer Liquidator war, oder warum die Gesellschaft aufgelöst wurde.


    § 146 HGB: Solange nichts anderes beschlossen ist, liquidieren alle Gesellschafter gemeinsam.

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  • ja, aber was alles beschlossen wurde damals, kann ja keiner mehr nachvollziehen, weil keiner mehr irgendwelche Unterlagen zu dem Thema hat.
    Es wird wohl auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators hinauslaufen.

  • ....Es wird wohl auf die Bestellung eines Nachtragsliquidators hinauslaufen.

    Das Problem bei der Nachtragsliquidation ist, dass dann, wenn es sich bei dem eingetragenen Berechtigten nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern um eine Personenhandelsgesellschaft handelt, die Bestellung eines Nachtragsliquidators entsprechend § 273 Abs. 4 AktG überwiegend abgelehnt wird. Lediglich für die Publikumskommanditgesellschaft soll der Nachtragsliquidator in entsprechender Anwendung von § 273 IV AktG vom Gericht zu bestellen sein (siehe etwa BGH, Urteil vom 2. 6. 2003 - II ZR 102/02 = NJW 2003, 2676).

    Ansonsten lasse sich die Bestimmung des § 273 Abs. 4 AktG nicht auf die Personenhandelsgesellschaft übertragen (siehe Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 4. Auflage 2020, § 146 RN 3 mit zahlreichen Nachweisen in der Fußnote 6).

    Nur für den für den Ausnahmefall, dass die Nachtragsliquidation sehr lange Zeit nach der Löschung im Handelsregister erforderlich wird und unklar ist, ob die Gesellschafter noch existieren und auffindbar sind, lässt die umstrittene (s. etwa Lehmann-Richter im BeckOK HGB, Häublein/Hoffmann-Theinert, Stand: 15.10.2021, § 146 HGB RN 2) Ansicht des OLG Saarbrücken im Beschluss vom 18.07.2018, 5 W 43/18 = FGPrax 2018, 262 ff, die Nachtragsliquidation entsprechend § 273 Absatz 4 AktG zu.

    Allerdings hält diesen Gesichtspunkt allein das KG im Beschluss vom 20.4.2020, 22 W 27/18, nicht für ausreichend. Die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators auf Antrag eines Dritten analog § 273 IV AktG komme bei divergierender Interessenlage nicht in Betracht. Das KG führt aus: „Hier nicht die Erben der Gesellschafter ausfindig zu machen oder einen Nachlasspfleger zu bestellen, um so ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Bet. herzustellen, ist jedenfalls mit der Interessenlage der Gesellschaft nicht zu vereinbaren. Vorliegend gibt es keine objektiven Anhaltpunkte, dass die Gesellschafter kein Interesse an der Liquidation haben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass bei Auflösung der Bet. das Übersehen des Grundstücks im Vermögen der OHG auf Nachlässigkeit oder gar Vorsatz beruhte, zumal die Auflösung der Gesellschaft im Jahre 1936 mitten in die Jahre der politischen Umwälzung des Deutschen Reiches fielen, des Einsatzes einer gerichtlich bestellten „neutralen dritten Person“ bedarf es damit nicht. Ferner gibt es diesbezüglich keine Gläubigerinteressen zu vertreten, die einen neutralen Liquidator erforderten, da es keine Gläubiger mehr gibt. Die Analogie wäre mithin allein aus Praktikabilitätsgründen im Hinblick auf die erforderliche Ermittlung der Erben der verstorbenen Gesellschafter zu stützen, was für die Anwendung einer Analogie unzureichend ist.,,“

    Wie Dressler-Berlin in seiner Anmerkung zum Beschluss des KG vom 24.09.2020, 1 W 1347/20, in der FGPrax 2020, 253/254 ausführt, ist es jedoch unsicher, ob nach der Löschung im Register und einem längeren Zeitraum alle Gesellschafter gemeinsam zur Vertretung zu bewegen sind. Es erscheine daher geboten, bei Personenhandelsgesellschaften in diesen Fällen generell einen Nachtragsliquidator in Anlehnung an die Vorschrift des § 273 Abs. 4 AktG zu bestellen (Zitat: Neumann NZG 2015, 1018 (1019); Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 39. Aufl., § 146 Rn. 10; ebenso bereits Riehm NZG 2003, 1054 (1055); für Publikums-KG: BGH NJW 2003, 2676; aA aber nunmehr KG FGPrax 2020, 174, Anwendung der Norm scheide mangels struktureller Vergleichbarkeit aus).

    Versuchen kann man es ja mal.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wie ich schon sagte: Nachdem hier alle Gesellschafter bzw. deren Erben bekannt und handlungsbereit sind, sehe ich nicht, wie man hier einen Nachtragsliquidator bestimmen kann - im Gegenteil würde damit der Schutz der minderjährigen Erben umgangen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • .... Nachdem hier alle Gesellschafter bzw. deren Erben bekannt und handlungsbereit sind, ....

    Nach der Sachverhaltsdarstellung sind nicht alle Erben bekannt, so dass auch nicht von ihrer Handlungsbereitschaft ausgegangen werden kann. Der frühere persönlich haftende Gesellschafter A hatte offenbar mehrere Erben, wobei einer seiner Erben nachverstorben ist und dessen Erben noch minderjährig sind. Auch geht es um ein Grundpfandrecht über ein paar hundert DM.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • .... Nachdem hier alle Gesellschafter bzw. deren Erben bekannt und handlungsbereit sind, ....

    Nach der Sachverhaltsdarstellung sind nicht alle Erben bekannt, so dass auch nicht von ihrer Handlungsbereitschaft ausgegangen werden kann. Der frühere persönlich haftende Gesellschafter A hatte offenbar mehrere Erben, wobei einer seiner Erben nachverstorben ist und dessen Erben noch minderjährig sind. Auch geht es um ein Grundpfandrecht über ein paar hundert DM.

    Ich hatte OP so verstanden dass alle Erben bekannt aber zum Teil minderjährig sind.

    Und gerade weil es nur um ein Recht von wenigen 100 DM (eigentlich immer ZwaSis die bezahlt sind, aber wo es den Eigentümern so peinlich war, dass sie nie die Löschung beantragt haben) ist es den Betroffenen immer ganz Recht wenn sie die Gebühren für den Nachtragsliquidator nicht zahlen müssen.

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  • Wenn man -wie ich- davon ausgeht, dass es bei einer Kommanditgesellschaft keiner Bestellung eines Nachtragsliquidators bedarf, (KG, FGPRax 2020, 174) wie weise ich denn die Vertretungsbefugnis formgerecht beim GBA nach, wenn die Gesellschaft in den 1990ern gelöscht wurde und nun die Löschungsbewilligung abgegeben wird? Für mich ist die Lage unübersichtlich und die Senate des KG widersprechen sich m.E. teilweise. Laut 1. Senat soll mit dem geschlossenen Registerblatt die Vertretungsberechtigung nicht geführt werden können (KG, FGPrax, 2020, 253). Der 22. Senat hält dies grundsätzlich für möglich, auch wenn das GBA an diese Auffassung nicht gebunden sei (KG, FGPrax 2020, 31, 32). Bei Meikel/Böttcher, Einl. C, Rn. 51.1 heißt es, wer die Bücher und Schriften gem. § 157 Abs. II HGB verwahrt sein zur Abgabe der Bewilligung ermächtigt (Nachweisproblem?). Bleibt zum Nachweis also nur die Wiedereintragung der KG (ggf. mit den Erben der ursprünglichen Gesellschafter), damit der Vertretungsnachweis gegenüber dem GBA formgerecht geführt werden kann, oder gibt es eine einfachere Lösung?

  • Wenn man -wie ich- davon ausgeht, dass es bei einer Kommanditgesellschaft keiner Bestellung eines Nachtragsliquidators bedarf, (KG, FGPRax 2020, 174) wie weise ich denn die Vertretungsbefugnis formgerecht beim GBA nach, wenn die Gesellschaft in den 1990ern gelöscht wurde und nun die Löschungsbewilligung abgegeben wird? Für mich ist die Lage unübersichtlich und die Senate des KG widersprechen sich m.E. teilweise. Laut 1. Senat soll mit dem geschlossenen Registerblatt die Vertretungsberechtigung nicht geführt werden können (KG, FGPrax, 2020, 253). Der 22. Senat hält dies grundsätzlich für möglich, auch wenn das GBA an diese Auffassung nicht gebunden sei (KG, FGPrax 2020, 31, 32). Bei Meikel/Böttcher, Einl. C, Rn. 51.1 heißt es, wer die Bücher und Schriften gem. § 157 Abs. II HGB verwahrt sein zur Abgabe der Bewilligung ermächtigt (Nachweisproblem?). Bleibt zum Nachweis also nur die Wiedereintragung der KG (ggf. mit den Erben der ursprünglichen Gesellschafter), damit der Vertretungsnachweis gegenüber dem GBA formgerecht geführt werden kann, oder gibt es eine einfachere Lösung?

    Da ein rechtsgeschäftlicher Wechsel der Mitgliedschaft bei einer aufgelösten Personen(handels)gesellschaft nicht möglich ist, sehe ich das Problem nicht. Die letzten im HR eingetragenen Gesellschafter und/oder ihre Gesamtrechtsnachfolger (Erben) sind Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft. In KG, 24.09.2020, 1 W 1347/20 = FGPrax 2020, 31, 32 ging es um den (nicht erbrachten) Nachweis der Vertretungsberechtigung der Liquidatorin, wir reden von der Vertretung durch alle Gesellschafter.

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