Hallo,
im Nachlassverfahren möchte ein gehörloser Miterbe den Erbscheinantrag beim Gericht stellen.
Muss ich auf seinen Antrag den Dolmetscher als Gericht per Beschluss bestellen, ggf. Grundlage §186 GVG, § 22 Beurkundungsgesetz
oder ist der Erbe verpflichtet, diesen mitzubringen?
Kann ich die Kosten als Auslagen gegen die Erben geltend machen oder steht KV 31005 entgegen?
Danke für Eure Meinungen
Brigitte