Hallo,
Anwalt X wurde von der Beiordnung entpflichtet und Anwalt Y mit der Maßgabe beigeordnet, dass die bereits angefallenen und von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf seinen Erstattungsanspruch anzurechnen sind. Wechsel fand im April 2021 statt.
Anwalt X hat durch meinen Vorgänger bereits seine Vergütung erhalten (VG, TG und Fahrtkosten), die TG zu 241,20 € nach der alten Fassung.
Nun macht Anwalt Y seine Vergütung geltend. Die VG hat er bereits weggelassen, will jedoch die volle TG nach der neuen Fassung (333,60 €) und noch Reisekosten, ebenfalls nach neuem Recht.
Nun meine Frage.
Ich will ihm auf jeden Fall die TG des alten Anwalts anrechnen, weiß jedoch nicht, ob ich ihm nur 241,20 € anrechnen soll oder die volle 333,60 € absetze.
Eigentlich soll ja ein nicht notwendiger Anwaltswechsel nicht die Kosten eines einzelnen Anwalts übersteigen, was dafür spräche den neuen Anwalt gar nicht erst nach der neuen Fassung abrechnen zu lassen.
Habe auf den Anwaltswechsel im Bezug auf die Übergangsvorschrift § 60 RVG leider nichts finden können.
Wie würdet ihr das lösen?
PS: von der Partei ist eine Kosteneinnahme per Raten sehr unwahrscheinlich.