P-Konto, § 900 ZPO Guthaben an Gläubiger überwiesen

  • Hallo zusammen,
    Ausgangslage: LK pfändet für Kind 1 Unterhaltsrückstände und lfd. Unterhalt.

    Anträge des Schuldners
    1. auf Erhöhung des Freibetrages wegen Kind 2 (unproblematisch, Gläubiger anhören und Freibetrag erhöhen)

    2. auf Rückerstattung der ALG II Leistungen (Bewilligungsbescheid vom 29.10.2021).
    ALG II-Leistungen enthalten die Leistungen für den Schuldner, seiner neuen Freundin und das gemeinsame Kind (Kind2).
    Es wurde bereits der Beleg vorgelegt, dass der pfändbare Betrag an den Gl-Vertreter ausgezahlt wurde.

    Was mache ich jetzt?

    Mein Plan wäre, dem Schuldner mitzuteilen, dass der Antrag verspätet eingereicht wurde und Anfrage, ob der Antrag zurückgenommen wird. Ansonsten Zurückweisung des Antrages.

    Ist es egal, dass die ALG II Leistungen auch die Leistungen für die neue Freundin und das Kind 2 beinhalten?
    Grundsätzlich wäre ja eine Freigabe möglich gewesen, aber nicht mehr jetzt oder? Das Geld ist ja schon beim Gläubiger. Oder sehe ich das falsch?

    Schon jetzt vielen Dank für eure Hilfe :)

  • Soweit Beträge seitens des Drittschuldners bereits abgeführt wurden, ist die Zwangsvollstreckung insoweit erledigt.
    Eine Entscheidung des Volsltreckungsgerichts ist nicht mehr möglich.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag entfällt, jedenfalls soweit es die Einzelzwangsvollstreckung betrifft, wenn der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZA 42/09)

  • Wenn schon an den Gläubiger ausgezahlt wurde ist das Geld weg.
    Falls der Schuldner der Ansicht ist, dass der Drittschuldner irgendeine Frist hätte abwarten müssen muss er sich mit dem Drittschuldner auseinandersetzen.
    Du kannst also nur bezüglich des Freibetrags für die Zukunft entscheiden.

    edit: WinterM war schneller, wurde mir irgendwie nicht vorher angezeigt…

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