Zwasi und Gütergemeinschaft

  • :confused:

    Also, in Abteilung I sind Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen. Ich habe vorliegen einen Antrag auf Eintragung einer Zwasi am Anteil des Ehemannes. Der Titel lautet auch nur gegen ihn. Nun bin ich schon insoweit schlauer geworden, als dass ich rausgefunden habe, dass der Titel richtig lautet. Er braucht (auch bei Ehegatten in Gütergemeinschaft) nur gegen einen Ehegegatten lauten, wenn dieser ein Erwerbsgeschäft selbständig betreibt (Stöber RdNr. 2214.)

    Wie trage ich die Zwasi denn nun aber ein? Am gesamten Grundstück oder nur an dem Anteil des Ehemannes... gegen ihn lautet ja auch das Urteil... :confused:

    LG Antje

  • :guckstduh

    Also, laut meinem Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Auflage, Rn. 2214, kommt es sehr darauf an, welcher Ehegatte was verwaltet und ob evtl. eine Erwerbsgeschäft betrieben wird.

    Dort steht eigentlich recht ausführlich, was Du als GBA für die Eintragung - je nach Sachlage - brauchst.

    :lesen:
    Kurz gesagt:
    Eintragung aufgrund eines Titels gegen nur einen Ehegatten kann unter gewissen Voraussetzungen möglich sein.
    Für den Nachweis der Voraussetzungen gilt nicht § 29 GBO, da es um den Nachweis vollstreckungsrechtlicher Voraussetzungen geht.

    Ansonsten wäre ein Titel gegen beide Ehegatten notwendig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sichere Erkenntnis ist, dass eine Hypothek an einem Gesamthandsanteil nicht eintragbar ist (Schöner/Stöber Rn. 2161, 1917). Fazit: Hypothek am ganzen Grundstück oder gar nicht, Rest siehe Schöner/Stöber aaO (auch 13. Aufl.).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

    ZPO §§ 740,741: ZwSichHyp geht mit Titel gegen einen Ehegatten dann, wenn der im Titel das Gesamtgut alleine verwaltet, oder wenn er selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt und hiergegen kein Widerspruch des anderen Ehegatten ins Güterrechtsregister eingetragen ist.

    D.h. man läßt sich vom ASt eines von beiden nachweisen (wird schwer, wenn der Schuldner nicht im Handelsregister ist).

    Eingetragen wird am ganzen Grundstück, weil auch gegen die Gütergemeinschaft und nicht gegen einen Ehegatten vollstreckt wird.

  • Huhu... also das mit dem Titel hatte ich ja schon (wie beschrieben) selbst rausgefunden... ;)

    Danke für die Antworten, hatte mich auch schon an anderer Stelle vergewissert... ich liebe Zwasis! :teufel:

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