Guten Morgen!
Ich habe hier eine relativ außergewöhnliche Konstellation:
In einem Strafverfahren schließen der Angeklagte und der Nebenkläger (=Geschädigter) in der Berufungshauptverhandlung einen Vergleich. Dem liegt zugrunde, daß der Nebenkläger bereits zivilgerichtlich ein Schmerzensgeld vor dem Landgericht erstritten hat, Höhe rund 10 TEUR. Im Vergleich steht:
I. Der Angeklagte zahlt auf das titulierte Schmerzensgeld lt. Urteil ... einen Betrag von 5000 EUR
II. Mit vollst. Zahlung verzichtet der Nebenkläger auf weitere Vollstreckung und gibt den Titel heraus
III. Die Kosten des Vergleichs trägt der Angeklagte.
Der Wert wurde durch das LG festgesetzt.
Beantragt ist jetzt die Kostenfestsetzung bei mir (AG, Strafabteilung) als Gericht der ersten Instanz. Der Nebenklägervertreter hätte gerne die VV 4144 und 1003 gegen den Angeklagten festgesetzt.
Meine bisherige Überlegung:
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Der vorliegende Vergleich entspringt nicht dem Adhäsionsverfahren, denn der Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten wurde ja gesondert zivilrechtlich geltend gemacht. Deshalb keine Anwendbarkeit von VV 4144 RVG. Es handelt sich vielmehr um eine Art Teilzahlungsvergleich innerhalb der Vollstreckung des zivilrechtlichen Titels, der nur eben - warum auch immer - in der Berufungshauptverhandlung der Strafsache geschlossen wurde. Damit komme ich dazu, daß es sich um Vollstreckungskosten im Sinne des § 788 ZPO sind, die vom Vollstreckungsgericht festzusetzen sind.
Was meint die kollektive Intelligenz?