Hallo zusammen,
eine niederländische B.V. möchte den Vertretungsnachweis der Handelnden durch eine übersetzte Bescheinigung eines niederländ. Notars führen. Inhaltlich hätte ich nichts an der Bescheinigung auszusetzen. Er hat ins niederländische Register geschaut. Zur Vertretungsbefugnis hat er weiter in die konkret bezeichnete Gründungsurkunde geschaut. Hieraus ergibt sich, dass je ein Geschäftsführer A mit einem Geschäftsführer B vertreten darf.
Ich hätte lieber die Bescheinigung eines deutschen Notars bezüglich des sich aus dem Register ergebenden Inhalts, also ob die Handelnden GF A oder GF B sind. Dass die Handelnden in dieser Weise handeln dürfen, ergibt sich wohl aus der Gründungsurkunde. Hierfür soll, der Kommentierung folgend, die notarielle Bescheinigung als gutachterliche Stellungnahme genügen. Teilweise finde ich hierzu, dass auch diese vom deutschen Notar abzugeben ist, teilweise finde ich die Auffassung, dass er das gerade nicht könne, sondern nur der Notar aus dem dem betreffenden Rechtssystem.
Ich bin verwirrt...
Mein antragstellender deutscher Notar meint, die vorliegende Bescheinigung müsse reichen.
Was meint ihr?