Hallo,
ich hab hier folgendes Problem:
Während des gesamten Hauptsacheverfahrens war der Kläger minderjährig und wurde durch seine Eltern vertreten.
Nun sind wir im PKH-Prüfungsverfahren nach § 120a ZPO und der Kläger erhebt die Einrede des § 1629a BGB, ggfs. analog.
Ich habe leider nichts dazu gefunden, ob das überhaupt hier anwendbar ist. Hatte das schon mal jemand von euch bzw. wie würdet ihr damit verfahren?