Als Grundbuchamt habe ich einen Antrag auf Löschung einer Grundschuld von der transmortal Bevollmächtigten.
Als Nachlassgericht liegt mir die Erbausschlagung der selben Person als ursprünglich gesetzliche Alleinerbin vor.
Ich möchte - weil die gesamte Nachlassakte dubios scheint - als Grundbuchamt nur handeln, wenn ich die Erben kenne.
Gibt es eine Möglichkeit, die Ausnahme nach § 40 GBO von der Voreintragung zu umgehen und diese zu verlangen?