ich glaube ich habe danach schon gefragt, finde es aber nicht wieder:
eingetragen ist eine GbR bestehend aus 3 Gesellschaftern. Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus. In der Berichtigungsbewilligung wird dies auch so erklärt. Dann wird jedoch gesagt, dass das Ausscheiden unter der aufschiebenden Bedingung der Mitteilung des Notars an die Erschienen, dass ihm die Pfandfreigabedokumente gem. § 4 vorliegen sowie der vollständigen Kaufpreiszahlung gem. § 9.
Antrag auf Berichtigung wurde gestellt.
Ich habe zwischenverfügt, dass die Berichtigungsbeswilligung durch die Bedingung nicht schlüssig ist und eine Beantragung der Berichtigung nicht möglich ist, da die Beteiligten gleichzeitig den Eintritt der Bedingung hätten erklären müssen. Mithin ist diese Erklärung sämtlicher Gesellschafter nunmehr noch vorzulegen in der Form des § 29 GBO.
Notarvollmacht besteht nicht und dass es nur eine Bedingung im Innenverhältnis ist kann auch nicht ausgelegt werden.
Nun teilte der Notar kurz und knapp mit, dass die Bedingung durch seine Antragstellung nachgewiesen ist, weil er in der Urkunde angewiesen wurde den Antrag
erst einzureichen, wenn ihm die Dokumente aus § 4 vorliegen und der Ausscheidende ihm gegenüber die vollständige Zahlung des Kaufrpreises schrifltich bestätigt hat.
Das ist doch nicht ausreichend als Nachweis? Ich brauche doch die Erklärungen aller, dass eine Mitteilung seitens des Notars an sie erfolgt ist, dass § 4 und § 9 vorliegen und dies in der Form des § 29 GBO.