Ausscheiden GbR unter einer Bedingung

  • ich glaube ich habe danach schon gefragt, finde es aber nicht wieder:
    eingetragen ist eine GbR bestehend aus 3 Gesellschaftern. Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus. In der Berichtigungsbewilligung wird dies auch so erklärt. Dann wird jedoch gesagt, dass das Ausscheiden unter der aufschiebenden Bedingung der Mitteilung des Notars an die Erschienen, dass ihm die Pfandfreigabedokumente gem. § 4 vorliegen sowie der vollständigen Kaufpreiszahlung gem. § 9.
    Antrag auf Berichtigung wurde gestellt.

    Ich habe zwischenverfügt, dass die Berichtigungsbeswilligung durch die Bedingung nicht schlüssig ist und eine Beantragung der Berichtigung nicht möglich ist, da die Beteiligten gleichzeitig den Eintritt der Bedingung hätten erklären müssen. Mithin ist diese Erklärung sämtlicher Gesellschafter nunmehr noch vorzulegen in der Form des § 29 GBO.
    Notarvollmacht besteht nicht und dass es nur eine Bedingung im Innenverhältnis ist kann auch nicht ausgelegt werden.

    Nun teilte der Notar kurz und knapp mit, dass die Bedingung durch seine Antragstellung nachgewiesen ist, weil er in der Urkunde angewiesen wurde den Antrag
    erst einzureichen, wenn ihm die Dokumente aus § 4 vorliegen und der Ausscheidende ihm gegenüber die vollständige Zahlung des Kaufrpreises schrifltich bestätigt hat.


    Das ist doch nicht ausreichend als Nachweis? Ich brauche doch die Erklärungen aller, dass eine Mitteilung seitens des Notars an sie erfolgt ist, dass § 4 und § 9 vorliegen und dies in der Form des § 29 GBO.

  • ich glaube ich habe danach schon gefragt, finde es aber nicht wieder:
    eingetragen ist eine GbR bestehend aus 3 Gesellschaftern. Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus. In der Berichtigungsbewilligung wird dies auch so erklärt. Dann wird jedoch gesagt, dass das Ausscheiden unter der aufschiebenden Bedingung der Mitteilung des Notars an die Erschienen, dass ihm die Pfandfreigabedokumente gem. § 4 vorliegen sowie der vollständigen Kaufpreiszahlung gem. § 9.
    Antrag auf Berichtigung wurde gestellt.

    Ich habe zwischenverfügt, dass die Berichtigungsbeswilligung durch die Bedingung nicht schlüssig ist und eine Beantragung der Berichtigung nicht möglich ist, da die Beteiligten gleichzeitig den Eintritt der Bedingung hätten erklären müssen. Mithin ist diese Erklärung sämtlicher Gesellschafter nunmehr noch vorzulegen in der Form des § 29 GBO.
    Notarvollmacht besteht nicht und dass es nur eine Bedingung im Innenverhältnis ist kann auch nicht ausgelegt werden.

    Nun teilte der Notar kurz und knapp mit, dass die Bedingung durch seine Antragstellung nachgewiesen ist, weil er in der Urkunde angewiesen wurde den Antrag
    erst einzureichen, wenn ihm die Dokumente aus § 4 vorliegen und der Ausscheidende ihm gegenüber die vollständige Zahlung des Kaufrpreises schrifltich bestätigt hat.


    Das ist doch nicht ausreichend als Nachweis? Ich brauche doch die Erklärungen aller, dass eine Mitteilung seitens des Notars an sie erfolgt ist, dass § 4 und § 9 vorliegen und dies in der Form des § 29 GBO.

    Entweder ist die Bewilligung bedingt - dann kann sie nicht als Grundlage für die Löschung dienen. Eine Bewilligung nach § 19 GBO muss als eine dem Grundbuchamt gegenüber abzugebende verfahrensrechtliche Erklärung ohne weiteres verwendbar sein, das heißt, sie darf nicht von Vorbehalten, insbesondere Bedingungen oder Zeitbestimmungen abhängig sein.

    Oder sie ist unbedingt erklärt, dann ist es ziemlich egal, was die Beteiligten materiellrechtlich noch so vereinbart haben.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • ok danke.
    Da es ja eine Berichtigungsbewilligung ist und es in der Bewilligung steht, kann ich diese dann so nicht verwenden und der Eintritt der Bedingung muss mir dann durch die Erklärung der Beteiligten d.h. also eine unbedingte Bewilligung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Die Anweisung und der Antrag des Notars ist somit kein formgerechter Nachweis.

  • ok danke.
    Da es ja eine Berichtigungsbewilligung ist und es in der Bewilligung steht, kann ich diese dann so nicht verwenden und der Eintritt der Bedingung muss mir dann durch die Erklärung der Beteiligten d.h. also eine unbedingte Bewilligung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Die Anweisung und der Antrag des Notars ist somit kein formgerechter Nachweis.

    Ist die Bewilligung bedingt oder das Ausscheiden? Das ist ein Unterschied. Dein SV hört sich so an, als ob letzteres der Fall wäre.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • das Ausscheiden ist bedingt. ich habe es wieder gefunden und mich an diesen Ausführungen orientiert:

    GbR besteht aus drei Gesellschaftern. G1 und G2 treten jeweils ihre Anteile an K1 und K2 ab. G3 tritt einen Teil des Anteils an K1 ab. Die jeweiligen Abtretungen wurden unter der aufschiebenden Bedingung der KP- Zahlung erklärt. Die Berichtigungsbewiligungen sind in der selben Urkunde -unbedingt- enthalten. Hier muss dennoch der Bedigungseintritt nachgewiesen bwz eine neue Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter erklärt werden?

    10.02.2022, 14:03
    Spaltenmuckel
    Bewilligung
    Die Sonderform der sog. "Berichtigungs-Bewilligung" soll den an sich erforderlichen Unrichtigkeits-Nachweis nach § 22 GBO ersetzen. Dazu muss sie allerdings schlüssig sein !


    Dadurch, dass die Beteiligten den Übergang der Anteile an eine (noch zu erfüllende) aufschiebende Bedingung gem. § 158 BGB knüpfen, ist es allerdings NICHT schlüssig, wenn sie sofort die Eintragung bewilligen.
    Dazu müssten die Beteiligten gleichzeitig erklären, dass die Bedingung eingetreten ist
    (was sie hier nicht getan haben).
    Letzteres wäre nun in der Form des § 29 GBO nachzuholen.

    10.02.2022, 14:06
    Cromwell
    Ebenso.

  • Ok dann ist er Begriff Bewilligung um 11.00 Uhr nicht ganz so gut gewählt. Ich muss mir doch das Ausscheiden bzw. das Wirksamwerden des Ausscheidens nachweisen lassen, da dann ja erst ein Austritt erfoglt ist. Hier dürfte 29 GBO gelten.

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