Verschmelzung - französisches Handelsregister - § 21 BNotO

  • Ein deutscher Notar bescheinigt gemäß § 21 BNotO, dass die VE-Bank GmbH aufgrund Verschmelzungsplans vom ..2018 auf die ABC S.A. Paris (Registre du Commerce....R.C. S. Paris No. ...) verschmolzen wurde. "Diese Verschmelzung ist ausweislich des mir zusätzlich vorgelegten, in beglaubigter Form übersetzten französischen Handelsregisterauszugs vom ...2019 betreffen die ABC S.A. Paris (R.C. S. Paris No. ...) mit Wirkung zum ...2019 wirksam geworden und am ...2019 im französischen Handelsregister eingetragen worden."

    a) Bescheinigung eines dt. Notars bzgl. französischem Handelsregister möglich? vermutlich ja, wegen "Gleichwertigkeit" (Schöner/Stöber 16. Auflage RdNr. 3636l)
    b) auch für Verschmelzung?
    c) Reicht dann die Einsicht in die deutsche Übersetzung des französichem HR-Auszugs?

  • a) ja
    b) ja, ergibt sich aus dem dortigen HR
    c) nur wenn der Notar auch bescheinigt, dass er "das Handelsregister" (bzw. das jeweilige ausländische Register) selbst eingesehen hat.

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