Ein Grundstück stand ursprünglich zwei Personen zu je 1/2 in Bruchteilsgemeinschaft zu. Es wurden an jedem Anteil zugunsten des jeweiligen Miteigentümers des anderen Anteils ein subjektiv dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle bestellt. Ein Miteigentümer hat nunmehr nach Verkauf des anderen Anteils sein Vorkaufsrecht ausgeübt und wird nunmehr Alleineigentümer. Erklärungen zur Löschung des Vorkaufsrechts wurden nicht abgegeben.
Die Notarin beantragt nunmehr anlässlich der Eigentumsumschreibung Löschung des Vorkaufsrechts (ohne nähere Begründung). Ich hab in den einschlägigen Kommentaren gesucht, aber leider nix dazu gefunden. M.E. erlischt das VKR nicht durch den Wegfall der Miteigentumsanteile, auch wenn es so ursprünglich nicht bestellt werden kann.
Kann jemand dazu was sagen oder hat eine Meinung dazu?