Löschung gegenseitiges subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle

  • Ein Grundstück stand ursprünglich zwei Personen zu je 1/2 in Bruchteilsgemeinschaft zu. Es wurden an jedem Anteil zugunsten des jeweiligen Miteigentümers des anderen Anteils ein subjektiv dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle bestellt. Ein Miteigentümer hat nunmehr nach Verkauf des anderen Anteils sein Vorkaufsrecht ausgeübt und wird nunmehr Alleineigentümer. Erklärungen zur Löschung des Vorkaufsrechts wurden nicht abgegeben.

    Die Notarin beantragt nunmehr anlässlich der Eigentumsumschreibung Löschung des Vorkaufsrechts (ohne nähere Begründung). Ich hab in den einschlägigen Kommentaren gesucht, aber leider nix dazu gefunden. M.E. erlischt das VKR nicht durch den Wegfall der Miteigentumsanteile, auch wenn es so ursprünglich nicht bestellt werden kann.

    Kann jemand dazu was sagen oder hat eine Meinung dazu?

  • Das Vorkaufsrecht des Erwerbers dürfte verbraucht und damit löschbar sein, es sei denn, es ist nicht auf den ersten Verkaufsfall beschränkt, was aber unwahrscheinlich sein dürfte. Auf den Bestand des anderen Rechts kann das doch aber keinen Einfluß haben. In meinem Palandt (77. Aufl.) steht unter Rz. 1 bei § 1095 BGB auch, daß das VKR in diesem Fall bestehen bleibt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Entschuldigung, das hatte ich übersehen. :oops:
    Dann kann eben keines der Rechte gelöscht werden. Wie ich inzwischen in BeckOK BGB, Hau/Poseck, 61. Edition noch gelesen habe, wird sogar diskutiert, ob hier überhaupt ein Vorkaufsfall vorliegt, wobei auf BGH, Urteil vom 23. 4. 1954 - V ZR 145/52 (Stuttgart) verwiesen wird. Da bin ich auf den Vortrag der Notarin gespannt.

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