mehrere Pfändungen Miterbenanteil

  • Guten Morgen zusammen,
    ich soll aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts eine Verfügungsbeschränkung zugunsten des Landes eintragen. Die Formalien sind alle in Ordnung. Nun habe ich allerdings aufgrund einer früheren Pfändungs- und Einziehungsverfügung bereits eine solche zugunsten des Landes eingetragen. (Im Nachhinein) blöderweise habe ich seinerzeit die Grundlage der Pfändung mit eingetragen.
    Ich meine aber, dass ich nicht erneut eine Verfügungsbeschränkung eintragen kann. Es handelt sich nicht um eine Belastung des Grundstücks, sondern um die bloße Verlautbarung einer bestehenden Verfügungsbeschränkung. Und die ist schon drin. Was ich überlege ist, ob ich bei der vorhandenen Eintragung entweder in der Veränderungsspalte ergänze, dass eine weitere Pfändung besteht oder ob ich die Grundlage der früheren Pfändung (mit einem entsprechendem Vermerk) röte und damit den Text quasi "neutral" neu fasse.
    Ich finde leider so gar nichts zu dem Thema.
    Was meint ihr?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Eine weitere Pfändung auf der Grundlage eines weiteren Titels würde man doch auch eintragen. Es dürfte daher hier nur nicht wieder dieselbe Grundlage für das Ersuchen sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das ist für mich die Frage. Bei einem anderen Gläubiger sicherlich. Aber für denselben Gläubiger? Wieviel mehr, als dass eine Verfügungsbeschränkung zugunsten dieses Gläubigers besteht, soll das Grundbuch verlautbaren?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das ist für mich die Frage. Bei einem anderen Gläubiger sicherlich. Aber für denselben Gläubiger? Wieviel mehr, als dass eine Verfügungsbeschränkung zugunsten dieses Gläubigers besteht, soll das Grundbuch verlautbaren?

    Es mag der selbe Gläubiger sein, aber eine andere Forderung. Zudem mit einer neuen Forderungshöhe, so dass selbst wenn die erste Pfändung noch besteht auch die Verstrickung der zweiten im GB einzutragen ist, damit der Gläubiger seinen Rang entsprechende ausschöpft.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Eben. Hat A einen Titel und läßt eintragen, dann trägst Du doch später erneut (=zusätzlich) ein, wenn derselbe A jetzt mit einem weiteren Titel um die Ecke kommt.

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  • Wenn ich ein Recht eintrage, wäre das völlig klar. Ich trage aber kein Recht ein, sondern verlautbare (lediglich) eine Verfügungsbeschränkung. Laut Schöner/Stöber (Rn. 1664) soll die Aufnahme des Grundes der Pfändung in den Vermerk nicht erforderlich, bzw. sogar unzulässig sein. Wenn man dem folgen würde, ergäbe die mehrfache Eintragung (desselben) Hinweises auf die bestehende Verfügungsbeschränkung doch sogar noch weniger Sinn?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Schöner/Stöber (Rn. 1664)

    Nicht nachgelesen, aber vermutlich wegen § 10 GBV, der die Angabe der Forderung oder eines Aktenzeichens nicht vorgibt. Die Eintragung wäre dann insoweit überflüssig und somit unzulässig. Die Frage wird darauf hinauslaufen, ob Einigung bzw. Grundbuchberichtigung (wie vorliegend) sowie Grundbucheintragung auf denselben Anlaß bezogen sein müßen. Der Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren muß laut Schöner/Stöber daher neu eingetragen werden, auch wenn er bereits als Eigentümer im Grundbuch vermerkt war. Höchstrichterlich muß der Zusammenhang spätestens seit der Entscheidung zur "Wiederaufladung" einer Vormerkung allerdings nicht mehr so unmittelbar sein. Nach der Entscheidung kann auch eine unwirksame Eintragung neu verwendet werden. Wenn die Verstrickung bezüglich der ersten Forderung durch Zahlung hinfällig wird, besteht auch kein Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) mehr. Die Eintragung stünde also bis zur Löschung für weitere Veräußerungsverbote desselben Gläubigers zur Verfügung. Mein Rechtsempfinden tendiert dazu, auf den konkreten Anlaß abzustellen.

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