Änderung der Gemeinschaftsordnung - Vollmacht Notar

  • Hallo zusammen,
    ich würde euch gerne mal wieder in Anspruch nehmen um meinen inneren Kompass zu justieren.

    Ich soll die Neugründung eines Wohnungseigentums eintragen und habe in einem Punkt die Gemeinschaftsordnung beanstandet.
    Der beurkundende Notar hat daraufhin den Passus durch Eigenurkunde unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht geändert.
    Die Vollmacht findet sich in der Teilungserklärung unter dem Punkt "Grundbuchantrag" nach der Bewilligung der Miteigentümer zur Eintragung der Aufteilung in WEG und Eintragung der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums.
    Der Notar wird demnach bevollmächtigt, "alle verfahrensrechtlichen Erklärungen abzugeben, die zur Bildung des Wohnungseigentums erforderlich sind".
    Außerdem gibt es noch eine Durchführungsvollmacht für diverse Kanzleimitarbeiter, die ausdrücklich auch Erklärungen zur Änderung der Gemeinschaftsordnung erfasst.
    Ich meine spontan, dass die Änderung der Teilungserklärung keine "verfahrensrechtliche Erklärung" in diesem Sinne ist und daher von der Notarvollmacht nicht gedeckt ist.
    Oder zähle ich hier Erbsen?

    Danke euch!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Inhaltliche Änderung ist rechtsgeschäftliche Erklärung und wenn Gemeinschaftseigentum geändert wird auch dingliche Einigung. Das geht durch Eigenurkunde nicht (ich kann nicht meine eigenen Erklärungen beurkunden), da müssen Mitarbeiter/innen mit Änderungsvollmacht (nicht: Vollzugsvollmacht) ran.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Schönen Dank! Jetzt kann ich mein Unbehagen greifen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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