Österreichischer Verein als Erwerber

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Kaufvertrag mit einem österreichischen Verein als Erwerber vor. Ich frage mich, ob man ohne Weiteres von einer Rechtsfähigkeit (und damit der Grundbuchfähigkeit) des österreichischen Vereins ausgehen kann und wie der Verein vertreten wird.
    Der Notar bescheinigt, dass er einen "Vereinsregisterauszug der Bezirkshauptmannschaft unter ZVR-Zahl ... " eingesehen habe, in welcher der Verein eingetragen ist und das die handelnden Personen dort als Präsident + Vizepräsident eingetragen sind und den Verein nach außen hin vertreten.
    Ist das als Vertretungsnachweis nach § 29 GBO ausreichend?

    Bei meiner Suche in den Kommentierungen bin ich leider nicht fündig geworden und wäre sehr froh über ein paar Hinweise. Danke schonmal!

  • Warum schaust Du nicht selbst in das österreichische Vereinsregister ?

    Wie hier dargestellt ist,
    https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsw…/Registerauszug
    bietet das österreichische Bundesministerium für Inneres durch die Schaffung des Zentralen Vereinsregisters (ZVR) die Möglichkeit, gebührenfrei eine Online-Einzelabfrage zu einem bestehenden Verein durchzuführen – sofern für diesen keine Auskunftssperre besteht.

    Da Dir die ZVR-Zahl und der Name des Vereins bekannt sind, kannst Du die maßgebenden Vertretungsverhältnisse recherchieren. Das Vereinsgesetz ist hier
    https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizei…ite.220200.html
    wiedergegeben.

    Davon abgesehen, dürfte die Bescheinigung des österreichischen Notars ausreichen.

    Leitsatz 2 des Beschlusses des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht vom 16. Mai 2022, 2 Wx 40/21 –,
    https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    lautet:

    „Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar reicht – auch wenn § 21 BNotO nicht direkt anwendbar ist – ebenfalls als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt aus, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn die Bescheinigung den für eine solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das gilt für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das geprägt ist durch das Verständnis der Notarin oder des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege“.

    Der österreichische Notar erteilt eine solche Bescheinigung nach § 89b der österreichischen Notariatsordnung. Dazu führt der OGH in Beschluss vom 16.07.2013 aus (siehe Ziffer 4.2):
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?A…120_13B0000_000

    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 120/13b


    Aus dem Beschluss des OGH
    Gericht
    OGH
    Dokumenttyp
    Entscheidungstext
    Fundstelle
    Zak 2013/575 S 318 - Zak 2013,318 = Jus-Extra OGH-Z 5412 = wobl 2013,301/120 (Bittner) - wobl 2013/120 (Bittner) = bbl 2013,258/224 (Egglmeier‑Schmolke) - bbl 2013/224 (Egglmeier‑Schmolke) = immolex 2013/112 S 345 (Hagen) - immolex 2013,345 (Hagen) = NZ 2014/8 S 29 - NZ 2014,29 = RdW 2014/28 S 18 - RdW 2014,18 = ZRB 2014,22 (Seeber‑Grimm/Seeber) = MietSlg 65.546
    Geschäftszahl
    5Ob120/13b
    Entscheidungsdatum
    16.07.2013
    Kopf
    Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
    Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. P***** R*****, geboren am *****, 2. T***** H*****, geboren am *****, beide vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen grundbücherlicher Eintragungen in EZ 249 und 325 je GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. April 2013, AZ 32 R 6/13b, mit dem infolge Rekurses der Einschreiterin M***** F*****, per Adresse Dr. G***** G*****, der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 19. November 2012, TZ 22231/12, abgeändert wurde, den
    Beschluss
    gefasst:
    ….
    4. Dazu hat der erkennende Senat erwogen:
    4.1 Notare sind unter anderem befugt, über Tatsachen, aus welchen Rechte abgeleitet werden, öffentliche Urkunden auszufertigen und sind in dieser Eigenschaft hoheitlich tätig (Wagner/Knechtel Notariatsordnung6 § 1 NO Rz 1). Die Notariatsordnung (NO) regelt in ihrem I. Teil, V. Hauptstück, III. Abschnitt die Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen. Beurkundet werden Tatsachenfeststellungen, abgegebene Wissenserklärungen sowie sonstige Vorgänge, wenn dadurch eine rechtliche Wirkung begründet werden soll (Wagner/Knechtel aaO § 76 NO Rz 1). Den nach diesem Abschnitt ausgestellten Bestätigungen kommt nach § 76 Abs 2 NO die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu. Sie begründen vollen Beweis dessen, was amtlich erklärt oder vom Notar bezeugt wird (Spruzina, Rechtsnatur und Bedeutung notarieller Bestätigungen, NZ 2010/31, 97).
    Nach § 76 Abs 1 NO sind Notare zu folgenden Beurkundungen befugt:
    a) über die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);
    b) über die Richtigkeit von Übersetzungen;
    c) über die Echtheit von Unterschriften (Legalisierung) sowie über die Echtheit der Schrift;
    d) über den Zeitpunkt der Vorweisung von Urkunden;
    e) über das Leben von Personen;
    f) über Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden;
    g) über Beratungen und Beschlüsse;
    h) über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren;
    i) über andere tatsächliche Vorgänge;
    j) über Eintragungen in öffentlichen Büchern und solchen Registern;
    k) über Tatsachen, die sich aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben;
    l) über sonstige Tatsachen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
    4.2 Die in § 76 Abs 1 lit k) angeführte Beurkundung über Tatsachen ist in der Bestimmung des § 89b NO geregelt, auf welche sich auch die Antragsteller berufen. Danach ist der Notar „berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen“. Ungeachtet der Wortwahl des Gesetzes handelt es sich dabei um Bestätigungen, weil der Notar die Tatsachen nicht ausschließlich aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung beurkundet, sondern lediglich Tatsachen bestätigt, die sich aus den Registern „ergeben“. Die Bestätigungen sind keine notariellen Zeugnisurkunden mit Wahrheitsvermutung, sondern amtliche Urkunden mit Richtigkeitsvermutung (Wagner/Knechtel aaO § 89a Rz 2, § 89b Rz 1). Wesentlich ist, dass sich für das Vorliegen einer Beurkundung gemäß § 89b NO die bestätigten Tatsachen aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben müssen. Ist das der Fall, ersetzt die Bestätigung im Grundbuchsverfahren die Vorlage der Urschrift der betreffenden Urkunde (5 Ob 71/95 NZ 1996, 92; 5 Ob 72/95 NZ 1997, 28). Eine Bestätigung über Tatsachen, die sich aus Privaturkunden ergeben, die nicht Teil von Gerichts- oder Verwaltungsakten sind, ist hingegen von § 89b NO nicht erfasst (Spruzina aaO, 100). Damit kommt dem Inhalt einer Privaturkunde keine größere Glaubwürdigkeit zu, nur weil aufgrund einer solchen hierüber eine notarielle Bestätigung ausgestellt wird (Wagner/Knechtel aaO § 89b NO Rz 2).
    4.3 Die von den Antragstellern vorgelegte und weiter oben wörtlich wiedergegebene Amtsbestätigung vom 6. 11. 2012 ist vom Notar ausdrücklich unter Berufung auf § 89b NO ausgestellt worden. Darin bestätigt er, dass er in einen Kontoauszug betreffend das Anderkonto des Vertragserrichters Einsicht genommen habe. Es bedarf keiner Diskussion, dass es sich bei diesem Kontoauszug weder um eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde noch um einen Bestandteil von Akten der Gerichte oder Vewaltungsbehörden handelt, sondern um eine Privaturkunde. Die vom Notar ausgestellte Bestätigung findet weder in § 89b NO noch sonst in den Vorschriften der §§ 77 ff NO Deckung, weswegen deren Inhalt keine andere Bedeutung beizumessen ist als dem der Privaturkunde, die Grundlage für ihre Errichtung war. Der als Amtsbestätigung bezeichneten Urkunde vom 6. 11. 2012 kommt im Grundbuchsverfahren damit kein anderes Gewicht zu als dem Kontoauszug selbst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie von einem Notar herrührt und mit dessen Siegel versehen ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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