Folgender Fall: InsO-Schuldner hat 15 Anteile zu je 160 EUR als Mieter einer Wohnungsbaugenossenschaft. Damit ist ja die 2000 EUR-Grenze des § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG überschritten. Auch die Grenze des 4-fachen Nutzungsentgelts (4x500 EUR) ist überschritten.
Greift aber § 67c. Abs. 2 und ist Kündigung ausgeschlossen, weil die Anteile auf 2000 EUR zurückgeführt werden können?