Liebes Forum,
ich schwimme noch sehr, wenn es um IPR-Angelegenheiten geht.
Folgender Fall liegt mir vor:
Eheschließung war 1970 in Russland. Beide zu diesem Zeitpunkt russische Staatsangehörige.
Später werden beide deutsche Staatsangehörige. Erwerben auch Grundbesitz in Deutschland je zur Hälfte.
Ehemann verstirbt. Zuletzt wohnhaft in Deutschland.
Daher ist deutsches Erbrecht anzuwenden.
Aufgrund des Wechsels der Staatsangehörigkeit würde ich gem. Art. 14 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB a.F. sagen, dass deutsches Güterrecht maßgeblich ist und die Ehefrau somit ½ erbt (neben den Kindern).
Bin ich auf dem richtigen Weg oder übersehe ich einen wichtigen Punkt?
Vielen Dank!