Heimfall

  • Hallo zusammen,

    kurze Frage:
    Die Grundstückseigentümerin erwirkt gegen die Erbbauberechtigte ein VU, in welche diese verurteilt wird, die Übertragung des auf sie im Erbbaugrundbuch verzeichnete Erbbaurecht auf die Grundstückseigentümerin sowie den grundbuchlichen Vollzug des Heimfallanspruchs in den Grundbüchern zu bewilligen.
    Dieses VU legt nun die Grundstückseigentümerin dem Notar vor und erklärt notariell, dass sie mit der Erbbauberechtigten über den Rechtsübergang einig sei und bewilligt die Übertragung im Erbbaugrundbuch. Entsprechender grundbuchlicher Vollzug wird bewilligt und beantragt.

    Ist das eurer Meinung nach ausreichend oder nicht?? Für eine jeweilige Begründung wäre ich dankbar!!!

  • Was spricht denn aus Deiner Sicht dagegen?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Denke auch, daß das so geht. "Der Beklagte wird verurteil, das im Grundbuch von ... vorgetragene Erbbaurecht an den Kläger dinglich zu übertragen [= § 873 BGB] und die entsprechende Eintragung im Grundbuch zu bewilligen [= § 19 GBO]." In der Bewilligung kann zur Not auch die Einigung gesehen werden (Schöner/Stöber Rn 3326). Bei Urteilen sind das ja meist nur Näherungswerte. Die Vorlge des Urteils wäre gar nicht notwendig gewesen, weil bei der Erbbaurechtsübertragung keine Auflassung erforderlich ist und damit auch keine gleichzeitige Anwesenheit simuliert werden muß.

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