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Widersprochen wurde einer Teilforderung im Mahnbescheid und das Verfahren zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das zust. Prozessgericht abgegeben.
Nun begehrt der Gläubiger Erlass des Vollstreckungsbescheides nur für den bisher nicht streitigen Teil der Forderung und nimmt den Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens zurück.
Nun begehrt der Gläubiger Erlass des Vollstreckungsbescheides nur für den bisher nicht streitigen Teil der Forderung und nimmt den Antrag auf
Durchführung des streitigen Verfahrens zurück.
Wer ist zuständig für den Erlass des VB für den unstreitigen Teil?? Das Mahngericht , weil bezüglich dieses Forderungsteils ja kein streitiges Verfahren eröffnet wurde?
Oder doch das Prozessgericht, weil die Sache dorthin abgegeben wurde?
Oder doch das Prozessgericht, weil die Sache dorthin abgegeben wurde?