Hey Leute,
hab hier einen Streitgenossenfall mit PKH :(.
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens zu 32%. Der Kläger zu 68%.
Der Beklagte zu 2) hat PKH.
Die Beklagten haben jeweils einen eigenen Rechtsanwalt. RA zu Bekl. 2) meldet die PKH Vergütung aus der LK an und die Ausgleichung (ohne § 126 ZPO).
Ich hätte jetzt jeweils zwei KfBs mit unterschiedlichen Ausgleichungen gemacht. Bei der Ausgleichung der Bekl. zu 2) würde ich dann weitere Besonderheiten beachten.
Jedoch hab ich jetzt im Forum gelesen, dass einige sagen, dass man quasi nur eine Gesamtausgleichung vornehmen muss.
Bin etwas verwirrt. Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Danke.