Oder die bereits zitierten Motive zum § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG: „[…] Die Wirkung der Beglaubigung muss deshalb mit dem Tod des Vollmachtgebers enden. Für die Prüfung durch das Grundbuchamt gelten die Grundsätze, die für die Prüfung des materiell-rechtlichen Fortbestands einer Vollmacht gelten (vergleiche etwa Meikel/Hertel, Grundbuchordnung, 11. Auflage 2015, § 29 Rn. 63 ff.). Ob der Vollmachtgeber noch lebt, ist deshalb nur zu prüfen, wenn das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte für seinen Tod hat. Möchte der Vollmachtgeber, dass nach seinem Tod mittels der Vollmacht auch Rechtsgeschäfte getätigt werden können, die den Nachweis der Urkunde in öffentlich beglaubigter Form erfordern, hat er die Vollmacht in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form zu erteilen. […]“
Wäre hier aber auch alles erfüllt (notariell beglaubigt). Er war ja nicht in den USA bei der Betreuungsbehörde...