Vollmacht aus den USA, Form ?

  • Oder die bereits zitierten Motive zum § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG: „[…] Die Wirkung der Beglaubigung muss deshalb mit dem Tod des Vollmachtgebers enden. Für die Prüfung durch das Grundbuchamt gelten die Grundsätze, die für die Prüfung des materiell-rechtlichen Fortbestands einer Vollmacht gelten (vergleiche etwa Meikel/Hertel, Grundbuchordnung, 11. Auflage 2015, § 29 Rn. 63 ff.). Ob der Vollmachtgeber noch lebt, ist deshalb nur zu prüfen, wenn das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte für seinen Tod hat. Möchte der Vollmachtgeber, dass nach seinem Tod mittels der Vollmacht auch Rechtsgeschäfte getätigt werden können, die den Nachweis der Urkunde in öffentlich beglaubigter Form erfordern, hat er die Vollmacht in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form zu erteilen. […]“

    Wäre hier aber auch alles erfüllt (notariell beglaubigt). Er war ja nicht in den USA bei der Betreuungsbehörde...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Oder die bereits zitierten Motive zum § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG: „[…] Die Wirkung der Beglaubigung muss deshalb mit dem Tod des Vollmachtgebers enden. Für die Prüfung durch das Grundbuchamt gelten die Grundsätze, die für die Prüfung des materiell-rechtlichen Fortbestands einer Vollmacht gelten (vergleiche etwa Meikel/Hertel, Grundbuchordnung, 11. Auflage 2015, § 29 Rn. 63 ff.). Ob der Vollmachtgeber noch lebt, ist deshalb nur zu prüfen, wenn das Grundbuchamt konkrete Anhaltspunkte für seinen Tod hat. Möchte der Vollmachtgeber, dass nach seinem Tod mittels der Vollmacht auch Rechtsgeschäfte getätigt werden können, die den Nachweis der Urkunde in öffentlich beglaubigter Form erfordern, hat er die Vollmacht in notariell beglaubigter oder beurkundeter Form zu erteilen. […]“

    Wäre hier aber auch alles erfüllt (notariell beglaubigt). Er war ja nicht in den USA bei der Betreuungsbehörde...

    Mehr als fett hervorheben kann ich es nicht.

  • Zur Feststellung, dass eine Vollmacht, bei der der Vollmachtgeber stets nachweisen müsste, dass er noch am Leben ist, im Rechtsverkehr nicht verwendungsfähig ist, brauche ich keine hervorgehobenen Kommentarstellen. Und selbstverständlich kommt es auch auf das Innen- und Außenverhältnis an. Weiß der Bevollmächtigte, dass der Vollmachtgeber verstorben ist, macht er sich im Innenverhältnis gegenüber den Erben ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er trotzdem handelt. Wird dieser Umstand nicht verlautbart oder ist er dem Geschäftsgegner auch sonst nicht bekannt, lässt dies die Vollmacht im Außenverhältnis unberührt.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da der Rechtsschein nur bei unbeschränkten Vollmachten gilt, wäre für den Fall, daß man von einer bedingten Vollmacht ausgeht, der Nichteintritt formbedürftig nachzuweisen. Neben der schon genannten Lebensbescheinigung (§ 39 BeurkG) ergänzend noch der Hinweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 KonsG.

  • Es handelt sich vorliegend um eine Dauervollmacht. Bei einer Dauervollmacht, bei der an unterschiedlich vielen Wirkungsorten von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden kann, wird der Anknüpfungspunkt nicht in dem bestimmungsgemäßen oder dem realen Gebrauchsort gesehen, sondern in dem Wohnsitz des Vollmachtgebers; siehe BGH, Urteil vom 24.11.1989; V ZR 240/88 = NJW-RR 1990, 248/250: „Anders als für die Anknüpfung von Einzelvollmacht, Einzelermächtigung oder Einzelgenehmigung scheidet deshalb der Rückgriff auf ein vom Einzelvorgang abhängiges Wirkungsstatut aus“.

    Hausmann führt dazu in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl. 2022, Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis, RN 6.414 aus: „Solche Dauervollmachten sollen möglichst stets nach dem gleichen Recht beurteilt werden, auch wenn sie ausnahmsweise einmal in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Gebrauchsorts ausgeübt werden9)
    9) BT-Drucks. 18/10714, S. 26; Magnus in Staudinger, Art. 8 EGBGB Rz. 100 f.; Stürner in Erman, Art. 8 EGBGB Rz. 26; von Bar/Mankowski,Bd. II § 1 Rz. 1052. Vgl. i.d.S. schon BGH v. 24.11.1989 - V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248 (250): Dauervollmacht zwischen Eheleuten mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nach deutschem Recht beurteilt, auch soweit sie sich auf den Verkauf eines spanischen Grundstücks bezog: „Anders als für die Anknüpfung von Einzelvollmacht, Einzelermächtigung oder Einzelgenehmigung scheidet der Rückgriff auf ein vom Einzelvorgang abhängiges Wirkungsstatut aus“.

    Die BT-Drs. 18/10714, führt dazu auf Seite 26 aus (Hervorhebung durch mich):
    „Zu Absatz 4 Dieser Absatz betrifft im privaten Bereich ausgeübte Dauervollmachten. Hierbei handelt es sich nicht nur um unbefristet, sondern auch um befristet erteilte Vollmachten, sofern diese auf einen längeren Zeitraum angelegt sind. Im Einzelnen werden von dieser Regelung z. B. Fälle erfasst, in denen ein Ehegatte den anderen auf Dauer bevollmächtigt. Maßgeblich ist der Ort, an dem der Bevollmächtigte von der Dauervollmacht gewöhnlich Gebrauch macht. Dies ist der Ort, an dem der Bevollmächtigte regelmäßig Erklärungen abgibt oder empfängt. Auf den Ort, an dem seine Erklärungen Dritten zugehen, kommt es dagegen nicht an. Der gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten wurde hier nicht als Anknüpfungspunkt gewählt, da dieser, gerade im privaten Bereich, nicht notwendigerweise mit dem Ort der gewöhnlichen Ausübung der Dauervollmacht korrespondiert, etwa in Fällen, in denen eine Dauervollmacht Familienangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erteilt wird. Ist der gewöhnliche Ausübungsort für den Dritten nicht erkennbar, greift die Auffangklausel des Absatzes 5 ein".

    Und -wie oben ausgeführt- muss auch dann, wenn das auf die Vollmacht anwendbare ausländische Sachrecht eine Trennung zwischen Innen- und Außenverhältnis nicht vornimmt, eine solche Trennung vorgenommen werden (Reithmann/Martiny/Hausmann, RN 6.402). Diese Trennung hat bereits der Gesetzgeber mit der Bestimmung in MCL 700.5504 vorgenommen.

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