Hallo zusammen!
Es wurde eine sehr merkwürdige Frage an mich herangetragen. Und zwar:
Im Grundbuch eingetragen ist als Eigentümerin eine Immobiliengesellschaft. In Abt. II ist ein Wegerecht eingetragen, der Wortlaut:
"Ein Wegerecht für Herrn XY mit der Maßgabe, dass die Überlassung der Ausübung des Wegerechts zugunsten der jeweiligen Hausbewohner gestattet ist. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung...."
Jetzt ist es so, dass auf dem Grundstück vor Jahrzehnten ein Ferienhaus gebaut worden ist und "Quasi-Eigentümer" dieses Hauses lt. Mitteilung des Bürovorstehers nicht die im Grundbuch eingetragene Immobiliengesellschaft ist, sondern der Wegerechtsberechtigte Herr XY (?). Lt. Bürovorsteher ist es leider seinerzeit "Landrecht" gewesen, dass kein Erbbaurecht draus gemacht worden ist... Herr XY war halt "quasi-Erbbauberechtigter". Dieser ist nun verstorben. Ach, und vor seinem Tod hat er (O-Ton Bürovorsteher:) das Haus aufgegeben. Gemeint ist, dass er nicht mehr "Quasi-Erbbauberechtigter" sein wollte... wie auch immer. Ich verstehs nicht. Vielleicht ist's auch egal.
Frage des Notars ist jetzt: Was muss getan werden, damit das Wegerecht aus dem Grundbuch kommt? Sollte die Sterbeurkunde des Berechtigten ausreichen, obwohl ja dem jeweiligen Hausbewohner die Ausübung des Wegerechts überlassen werden kann?
Ich wußte keine Antwort. Ich hoffe Ihr!
Aber jetzt erstmal schönes Wochenende!
Winifred
Wobei, wenn ich nochmal drüber nachdenke: Derjenige, der die Ausübung überlassen kann, ist ja verstorben, sollte dann nicht die Sterbeurkunde ausreichen?
"Quasi-Erbbau- und Wegeberechtigter" verstorben...
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Erlischt die beschränkt persönliche Dienstbarkeit durch den Tod des Dienstbarkeitsberechtigten, so verliert damit auch der Ausübungsberechtigte seine Befugnisse (OLG Karlsruhe BB 1989, 942, 943). Anderenfalls könnte die Dienstbarkeit faktisch über ihre gesetzlich zwingende maximale Dauer (die Lebenszeit des Berechtigten) hinaus verlängert werden.
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Fazit: Die Löschung kann allein aufgrund des Todesnachweises des Berechtigten erfolgen. Irgendwie ja eigentlich auch logisch: Der Berechtigte kann ja nur die Ausübung seines Rechts einem anderen überlassen. Mit dem Tod des Berechtigten erlischt sein eigenes Recht, damit kann die überlassene Ausübung ja nicht weiterbestehen, weil die Rechtsgrundlage der Ausübung nicht mehr besteht.
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Anders aber beim Nießbrauch, vgl. § 1056 BGB, welcher aber nach § 1090 Abs.2 BGB auf die beschränkt persönliche Dienstbarkeit und nach § 1093 Abs.1 S.2 BGB auch auf das Wohnungsrecht nicht anwendbar ist.
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fisch und juris2112 ist nicht mehr hinzuzufügen. Also mit SterbeU löschen!
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Fein, dann lag ich ja mit meiner Ahnung doch nicht so falsch.
Danke!
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