Grundsteuernachveranlagung

  • Ich habe folgenden Fall: Die Stadt meldet eine Grundsteuernachveranlagung für 2001 an. Grundsätzlich würden die Grundsteuern aus 2001 nicht mehr in die Rangklasse 3 fallen, da sie älter als zwei Jahre ab Beschlagnahme wären. Allerdings gibt die Stadt an, dass es sich um eine Nachveranlagung (meist aufgrund Neuberechnung des Einheitswertes durch das Finanzamt) handelt, die erst im Jahr 2005 fällig war. Geht man von dieser angegebenen Fälligkeit aus, wären die Beträge in der Rangklasse 3 zu berücksichtigen.
    Bei uns stellen die meisten Rpfl. die Beträge auch wirklich in Rgkl. 3 ein, es gibt aber auch die Meinung, es könne nicht zu Lasten der nachrangigen Gläubiger gehen, dass die Stadt die erhöhte Grundsteuer erst so spät geltend macht.

    Wie seht ihr das?:gruebel:

  • Ich berücksichtige solche Ansprüche immer.
    Vorsorglich gebe ich im GG bzw. im TP in solchen Fällen auch die mitgeteilten Fälligkeitsdaten an.

    Bisher hat sich kein Gläubiger gerührt.

    (Berlin ist pleite und ich muss auch an meine monatliche Anwesenheitsprämie denken!)

  • Zitat von Stefan

    Ich würde diese Ansprüche ebenfalls berücksichtigen und auf die Fälligkeit abstellen.

    Dito. Die nachrangigen Gläubiger könnten ja Widerspruch gegen den Teilungsplan einlegen, wenns ihnen nicht passt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Exakt auch wie hiro.
    Zum einen können die Gläubiger ihre Ansicht bereits im Termin bei der Aufstellung des geringsten Gebotes zu Gehör bringen, ansonsten bleibt es bei der Möglichkeit des Widerpsruchs gegen den Teilungsplan. Wobei das von den Gläubigern wohl eher gescheut wird. Denn den Widerspruch durch Klage zu verfolgen bedeutet erst mal in der Beweislast stehen.

  • Ich gehöre zu den Rechtspflegern die Nachveranlagungen außerhalb des § 13 ZVG nicht in Rangklase 3 berücksichtigen, sondern in Rangklasse 7.
    Und zwar mit folgender Begründung. Das Grundsteuergesetz regelt die gesetzlichen Fälligkeiten. Dort gibt es keine Ausnahmevorschrift das Nachveranlagungen erst später fällig werden. Der § 13 ZVG und § 10 ZVG stellen auf diese Fälligkeiten ab, so das die Nachveranlagung eben nicht in der besseren sondern in der schlechteren Rangklasse berücksichtigt werden. Die Gläubiger können auch die gesetzlichen Rangklassen des § 10 ZVG nicht einfach umgehen in dem sie andere Fälligkeiten festlegen. Auch im § 10 Nr. 3 ZVG gibt es keine Ausnahmevorschrift für Nachveranlagungen. Die spätere Fälligkeit ist lediglich zum Schutz des Steuerpflichtigen zu sehen, da er die erhöhte Steuer in 2001 noch nicht zahlen konnte, da sie ihm gegenüber ja noch gar nicht mitgeteilt und festgesetzt war. Das geht aber weder zu Lasten der übrigen Gläubiger noch zu Lasten des schuldners.
    Das gleiche gilt übrigens für Stundungen u.s.w.

    Das war die theoretische Erklärung, falls mal eine Gemeinde fragt.

    Nun die praktische Erklärung:
    Auch die Stadt kann sich beschweren (hat auch noch keine gemacht, obwohl ich hier auch ziemlich allein stehe mit meiner Meinung)
    Dann bin ich nicht dafür, Schlampigkeiten anderer Behörden zu unterstützen . Ich muss auch ordentlich und schnell arbeiten, wenn ichs nicht tue hilft mir auch niemand.
    Rangklasse 7 ist eine schöne Rangklasse und wäre ja entbehrlich wenn jeder machen könnte was er will.
    Auch wenn OL die Nase rümpft : ich werde das auch allein weiter durchziehen bis mal eine Gemeinde das zum Landgericht treibt.
    "Ich bin das Gericht..."

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Die Anmeldung der hiesigen Finanzämter erfolgt immer unter ausdrücklichem Hinweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.
    Für die Aufnahme in das GG ist es daher für mich zunächst egal, ob die Ansprüche mit dem richtigen Fälligkeitsdatum nach dem Grundsteuergesetz
    angemeldet sind.
    In Zweifelsfällen gebe ich im Verstiegerungstermin bei der Bekanntgabe der Anmeldungen noch einen zusätzlichen Hinweis, dass das Gericht zunächst nur den Inhalt der Anmeldungen bekannt zu geben hat, ohne hierzu jedoch eine rechtliche Würdigung vornehmen zu wollen.
    Bereits das Reichsgericht hat ausgeführt, dass wer Ansprüche anmeldet, die nicht existent sind, sich des Betruges strafbar macht.
    (Auf Wunsch kann ich die Fundstelle nachliefern, muss sie aber noch in meinen Unterlagen suchen - es hat sich leider auch viel Mist angesammelt)
    Bis jetzt hat sich noch kein betreibenden Gläubiger gerührt.
    Soweit man auf die Einlegung eines Rechtsmittels durch das Finanzamt hofft, um eine Klärung durch das LG zu erhalten, kann man vergebens warten, denn die Finanzbeamten haben hier keine Ahnung vom Zwangsversteigerungsrecht. Sie schlucken alles.

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