Quartalsberichte Grund für Erhöhung der Zwangsverwaltervergütung?

  • Ich bestimme mit Anordnung eine vierteljährliche Abrechnung.

    Mit der Begründung, § 14 II Zwangsverwalterverordnung gehe von einer jährlichen Rechnungslegung aus, eine quartalsweise Abrechnung mache mehr Arbeit, beantragt ein Zwangsverwalter nun einen 10%-igen Aufschlag auf die Regelvergütung von 10%.

    Was meint ihr (Gl. hat sich noch nicht geäußert)?:gruebel:

    In der Vergütungserhöhungsliste der IGZ taucht diese Erhöhung nicht auf.

  • Die Zwangsverwalterverordnung ist nachgiebiges Recht. Das Gericht kann also andere Rechnungslegungsperioden bestimmen. Eine eventuelle Mehrarbeit liegt dadurch nicht in der Zwangsverwaltung (schwierige Rahmenbedingungen pp. begründet. Ich würde daher ablehnen, aus diesem Grunde eine erhöhte Gebühr festzusetzen.
    Mir hat mal ein Zwangsverwalter erzählt, daß Quartalsabrechnungen keine Mehrarbeit verursachen, da sie intern sowieso erstellt werden (müssen). Ich habe leider vergessen, warum die intern gemacht werden (müssen).

  • Wenn es sich um einen Zwangsverwalter handelt, den ich "ausprobiere" würde ich ihn zweimal nehmen, und zwar das erste und letzte Mal.
    Einen Aufschlag würde ich ihm nicht zugestehen, denn nach § 16 ZwVwV hat der ZVerw jederzeit dem Gericht die Unterlagen (auch Abrechnungen) vorzulegen. Eine besondere Vergütung hierfür hat jedoch der Verordnungsgeber nicht vorgesehen.

  • Also ich lasse mir grundsätzlich nur jährlich die Rechungslegung vorlegen. Umliegende Gerichte lassen sich diese jedoch auch vierteljährlich vorlegen. Ein "neuer" ZvVerwalter war ganz verwundert, wieso ich die RL nicht haben wollte. Zur Sache:

    Sehe es dennoch nicht als Erhöhungstatbestand an. Buchhaltung erfolgt ja ehe immer aktuell und dann kann der tatsächliche Aufwand nicht hoch sein.

    Das Landgericht wird vielleicht bei einer Beschwerde des Zwangsverwalters gegen den Vergütungsbeschluss eher verwalterfreundlich entscheiden (zumnidest hier) bleibt aber abzuwarten.

  • Depré/Mayer, 2. Auflage, Rdnr. 660:

    Somit kommen gegenwärtig nur noch Gründe (für eine Erhöhung) in Betracht, welche im Einzelfall die Verwaltung gegenüber einem Normalfall derart erschwerten, dass Aufwand und Vergütung in einem Missverhältnis stünden, z.B.

    zahlreiche Eingaben des Schuldners
    Übernahme eines Verfahrens mit über 1.000 Aktenseiten;
    Baumängel (...) und häufiger Mieterwechsel;
    Streit mit den Mietern um Mietminderung infolge des schlechten Bauzustandes;
    ein nicht kooperativer bzw. auskunftswilliger Schuldner.


    Ich finde die quartalsweise Abrechnung, auch wenn es sicher auch jährlich ginge, sehr angenehm. Es schadet auch für ein paralleles K-Verfahren nicht, in der L-Sache auf dem Laufenden zu sein (Schäden, Mieterwechsel etc.).

  • Womit will der Zwangsverwalter denn den Aufschlag begründen - etwa mit § 18 II ZwVwV???
    Dann müßte ja per Definition ein vom Regelfall abweichender Fall vorliegen :gruebel:
    Da aber die Tätigkeit "Rechnungslegung erstellen" eine in jedem Fall vorkommende Sache ist, kann man ja wohl kaum von einer Abweichung vom Regelfall sprechen.

    Wir lassen uns übrigens halbjährlich Rechnung legen.

  • Zitat von Kai

    Ich finde die quartalsweise Abrechnung, auch wenn es sicher auch jährlich ginge, sehr angenehm. Es schadet auch für ein paralleles K-Verfahren nicht, in der L-Sache auf dem Laufenden zu sein (Schäden, Mieterwechsel etc.).


    Das sehe ich genauso. Aus diesem Grunde, lasse ich auch quartalsweise abrechnen. Aber auch wegen der Arbeit, die ich bei jährlicher Prüfung hätte. Quartalsweise verteilt sie sich besser. In einfach gelagerten Fällen teile ich dem Zwangsverwalter nach Eingang des Inbesitznahmeberichts mit, daß ich halbjährliche Rechnungslegung für ausreichend erachte.

  • Ich bin ganz Eurer Meinung und kann mir eine Festsetzung derzeit nicht vorstellen.

    Zitat von Stefan

    Die Zwangsverwalterverordnung ist nachgiebiges Recht.



    Dennoch: Das ZVG (§ 154 ZVG) als oberstes Versteigerungsrecht geht von jährlicher Rechnungslegung aus.


    Depré/Mayer, Rdnr. 607 schreiben zum Abrechnungszeitraum, dass das Gericht den Abrechnungszeitraum nur auf Wunsch des Verwalters, jedoch nicht auf eigenen Wunsch, anders als gesetzlich vorgesehen bestimmen kann. Zur Geschäftsführungsbefugnis des Verwalters nach § 152a ZVG gehöre auch die Abrechnung. Es sei aber praxisüblich, den Zeitraum mit Zustimmung des Verwalters zu bestimmen. Das Gericht dürfte wegen § 14 II, 2 ZwVwVO jedoch nicht ohne Mitwirkung des Verwalters per Beschluss einen anderen Zeitraum bestimmen.

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