Leistungsverweigerungsrecht bei Reallast

  • Guten morgen!
    Hab da mal ne Frage und zwar folgendes:
    Mutter überträgt ihren gesamten Grundbesitz auf Sohn und bekommt dafür ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht (II/2) sowie eine Reallast auf Pflege und Verpflegung (II/3) und noch ne Reallast (200 EUR mtl. Rente) und zwar wird dort fpgendes bewilligt und beantragt:
    "Die Zahlungen aus der dinglichen und persönlichen Verpflichtung zur Zahlung der dauernden Last sind jeweils gegeneinander anzurechnen. Dem Zahlungsverpflichteten und dem Grundstückseigentümer steht ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zu, wenn der Betrag aus einer der Verpflichtungen geleistet wurde. Diese Einrede ist im Grundbuch einzutragen."
    Hat jemand das schonmal gehabt?
    Ist diese Einrede expessis verbis einzutragen oder ist die durch die Bezugnahme gedeckt?
    Danke für eure Hilfe!:daumenrau

  • Noch nie gesehen. Kommt mir auch ein wenig spanisch vor. Ich würde spontan an eine ausdrückliche Eintragung denken, kann aber mit einer Formulierung nicht dienen.

  • Ein Leistungsverweigerunsrecht als Einrede halte ich grundsätzlich nicht für eintragbar (aus dem Bauch heraus). Hier kommt noch hinzu, dass diese Einrede auch wegen der persönlichen Verpflichtung greifen soll. Das hat mit Grundstücken ja wohl wenig zu tun.

  • Merci, für die Fundstelle hätt ich nicht gefunden! :daumenrau
    Aber was ich nun machen soll weiß ich noch nicht so genau,:gruebel: entweder die Reallast eintragen oder sollte ich ne Zwvfg machen mit dem Hinweis, dass die Einrede nicht eingetragen werden kann!
    Wär nett wenn Ihr mir kurz eure Meinung sagen würdet!
    Danke

  • Wenn Du zu dem Ergebnis kommst, dass die Einrede nicht eintragbar ist (was ich jetzt nicht geprüft habe), sie aber - wie hier - ausdrücklich zur Eintragung beantragt ist, scheidet die Möglichkeit, die Reallast einfach so ohne die Einrede einzutragen, jedenfalls aus.

    Ich würde eine Zwischenverfügung erlassen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ohne die genannten Fundstellen gelesen zu haben:

    Ich halte diese Einrede nicht für eintragbar, da sie m.E. nicht dinglicher Rechtsinhalt sein kann.

    Da die Bewilligung so gefasst ist, dass nach meinem Verständnis die Eintragung der Einrede erfolgen soll, wäre sie förmlich abzuändern. Die Einrede kann nur schuldrechtlich vereinbart werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank!
    Werd dann ne Zwvfg machen und den Notar bitten den Antrag auf Eintragung bzgl. des Leistungsverweigerungsrechtse zurückzunehmen.
    Nochmal Danke und frohes Schaffen!

  • Da ist mir doch gerade ein GB in die Hände gefallen, wo ich eine Reallast mit Leistungsverweigerungseinrede eingetragen habe. Daher hatte ich auch die Entscheidung des OLG Hamm in meinem Ordner, auf die ich mich für die Eintragung berufen habe.
    Wenn ich so ne Entscheidung habe, halte ich es wie Franziska: Des Menschen Wille ist sein Himmelreich. Und die Akte is vom Tisch.

  • Ja hab jetzt auch schon von einer kolegin die mal GB gemacht hat gehört dass mans eintragen kann, hab ja noch nix gemacht warte mal ab was der Notar so zu meiner Zwvfg sagt, aber vielen dan k für den Hinweis!:cool:

  • Guten Morgen.

    Ich hole mal das Thema wieder aus der Versenkung.....

    ich hab (mal wieder) nur komische Urkunden aufm Tisch.
    Es handelt sich um eine Hofübergabe mit Leibgedingsbestellung.

    Das Leibgeding beinhaltet:
    - Wohnungsrecht (unproblematisch)
    - Nießbrauch mit Kahlhieb (unproblematisch)
    und
    - Reallast bezüglich * Nebenkosten für Wohnung (passt auch noch)
    * Leibrente und hier liegt MEIN PROBLEM

    Bezüglich der Leibrente wird vereinbart dass der Veräusserer 350 €/Monat auf Lebenszeit längstens bis 30.04.2013 kriegt. Verpflichtung ist vererblich. Rückstände nach Tod des Längerlebenden werden erlassen.
    (soweit auch noch "normal")
    Doch dann kommt folgender Passus:

    " 3b) Die Zahlungen aus der schuldrechtlichen Rentenverpflichtung und den dinglichen Ansprüchen aus der Reallast sind jeweils gegeneinader anzurechnen. Dem Rentenverpflichteten und dem Grundstückseigentümer steht ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zu, wenn der Rentenbetrag aus einer dieser Verpflichtungen geleistet wurde."

    Und bei Bewilligung und Beantragung des o.g. Leibgedings schreibt der Notar ausdrücklich dazu
    "Ferner wird die EIntragung der Einrede gem. Ziffer 3 b zur Eintragung in das Grundbuch bei der Reallast bewilligt und beantragt"
      
    So mein Problem ist halt ob i das so überhaupt eintragen kann....... Lt. OLG Hamm vom 22.09.1997 geht das wohl aber nur hinsichtlich der persönlichen Haftung des Grundstückseigentümers.....der Notar will aber auch bezgl. des Rentenverpflichteten diese Einrede eingetragen haben.....und das geht meiner Meinung nach nicht da dem Verpflichteten (falls Personenverschiedenheit) die Einrede nur schuldrechtlich zusteht.
    Oder liege ich da falsch??

    und dann wenn ich das (bzgl. des Eigentümers??) eintragen soll reicht da Bezugnahme aus oder muss das ausdrücklich ins GB eingetragen werden???

    Hatte sowas noch nie und bei meinen GB-Kollegen konnte mir auch keiner weiterhelfen.....

    Danke für Eure Hilfe....

  • (OLG Hamm DNotI-Report 1998, 23)

    Ich denke das Problem kommt daher, daß das in den Kommentaren und Formularhandbüchern ziemlich mißverständlich formuliert ist. Danach kann vereinbart werden, daß Zahlungen auf die gesicherte Forderung zu einem Leistungsverweigerungsrecht bei der Reallast führen und umgekehrt. Und "diese" Vereinbarung soll dann, damit sie nicht nur schuldrechlich wirkt, im Grundbuch eingetragen werden können (vgl. Staudinger/Amann, § 1108, Rn. 25).

    Andererseits wird das dann aber damit begründet, daß man die persönliche Haftung des Eigentümers nach § 1108 Abs. 1 BGB beschränken oder ganz ausschließen kann. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, daß eben nur der Haftungsausschluß des Eigentümers eingetragen werden kann.

    Bezugnahme reicht bei der Eintragung nur nach MünchKomm.

  • Dankeschön für Deine Antwort Zaphod!

    Werde wohl vom Notar ne Klarstellung verlangen, dass die Eintragung der Einrede nur hinsichtlich des Eigentümers gewollt ist.
    Nur weis ich noch nicht so recht wie ich die Eintragung der Einrede formulieren soll....
    Hast du eine Idee??
    Evtl. "Leibgeding für XY und YX, bedingt für den Überlebenden allein; löschbar bei Todesnachweis; hinsichtlich der Reallast steht dem Eigentümer eine Leistungsverweigerungseinrede zu; gem. Bew. vom ......eingetragen am...." ???

    Danke nochmal für Deine Hilfe!

  • [...] Bezugnahme reicht bei der Eintragung nur nach MünchKomm.



    Das passiert, wenn man kurz vor dem Wochenende noch schnell was erledigen will. Daß Bezugnahme reicht, sagt nicht nur MünchKomm (§ 1108 BGB Rn. 7), sondern auch so ziemlich alle anderen (Palandt Rn. 1; Staudinger; Schöner/Stöber Rn. 1310). Ich würde den Haftungsausschluß daher über die Bezugnahme eintragen.

  • Hallo zusammen, ich häng mich hier mal dran!

    ...ich habe nunmehr auch solch einen komischen Antrag:eek:
    ...mit fast der gleichen Formulierung bei einem Antrag auf Eintragung einer Reallast (Recht auf Pflege, Leibrente in Höhe von monatlich 100 EUR) mit Vorlöschklausel nach § 23 Abs. 2 GBO…
    und dann die Formulierung:
    …die Zahlungen aus der schuldrechtlichen Rentenverpflichtung und den dinglichen Ansprüchen aus der Reallast sind jeweils gegeneinader anzurechnen.
    Dem Rentenverpflichteten und dem Grundstückseigentümer steht ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zu, wenn der Rentenbetrag aus einer dieser Verpflichtungen geleistet wird, die Eintragung dieser Einrede in das Grundbuch bei der Reallast bewilligt und beantragt...

    Ich versteh das ganze nicht wirklich, aber kann hier auf Arbeit auch die benannte Fundstelle (OLG Hamm DNotI-Report 1998, 23) nicht öffnen (werde es heut abend mal daheim probieren)

    Allerdings frage ich mich gerade ernsthaft, ob ich (wenn obiges nach Schöner/Stöber RdNr. 1310 durch Bezugnahme gedeckt ist) wirklich ein Problem habe:confused:???
    :teufel:Oder einfach rein mit der Reallast ins Grundbuch und gut iss???

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Die haben die Seite gewechselt. Jetzt: http://www.dnoti.de/dnoti-report/

    Ich würde (über die Bezugnahme) eintragen.

    Die neueste Entscheidung dazu dürfte der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 07.02.2013, 20 W 399/12, sein.


    Ganz lieben Dank, jetzt hat es geklappt!
    ...und ich werde jetzt eintragen, Reallast rein, der Rest ist unter Bezugnahme und gut iss!:D

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Hi,

    unter #11 wurde angefragt wie es sich mit der Einrede bzgl. dem Rentenverpflichteten verhält, dies verwirrt mich auch ein wenig.
    Die Eintragungsfähigkeit bzgl. der Einrede (bzgl. dem Eigentümer) ist ja gem. der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main 20 W 399/12 ,07.02.2013 gegeben.
    Allerdings wird in den Gründen (unter Ziffer 5) der Antrag des Notars so aufgeführt, dass die Einrede bzgl. des Leistungsverweigerungsrechts dem Rentenschuldner und dem Grundstückseigentümer zustehen soll.
    Weiter wird hierauf in den Gründen aber nicht mehr eingegangen.
    Kann nun die Einrede auch bzgl. des Rentenschuldners eingetragen werden oder nicht.... ?:gruebel:

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