Vergütungsanspruch des beigeordneten RAs nach Aufhebung der PKH?

  • Thread hierhin verschoben. Passt m.E. besser. Ulf, Admin

    Guten Morgen.
    Es ist PKH bewilligt worden. Nachdem unser Herr Richter durch Zufall mitbekommen hat, dass die Partei in ihrer Erklärung über die pers. u. wirtschaftl. Verhältnisse falsche Angaben gemacht hat, hat er die PKH aufgehoben. Dagegen Beschwerde, OLG hat uns bestätigt. Ich hab den seinerzeit beigeordneten RA angeschrieben, ob der nach Aufhebung der PKH den Antrag auf Festsetzung zurück nimmt. Dies tut er ausdrücklich unter Hinweis auf div. Rechtsprechungen nicht (u.a. OLG Zweibrücken, RPfleger 1984, 155; Entscheidung trifft nicht ganz meinen Fall: Partei hatte länger als 3 Monate keine Raten gezahlt und RPfleger hatte "rückwirkend ab...." die PKH aufgehoben; nach OLG Düsseldorf, RPfleger 1982, 396 führt der die Bewilligung der PKH aufhebende Beschluss jedoch nicht zur rückwirkenden Beseitigung der Beiordnung und hat keinen Einfluss auf die dem RA bis zur Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses gegen die Staatskasse entstandenen Ansprüche).
    Kann das denn richtig sein?? Gerade in meinem Fall wäre es aber doch höchst merkwürdig, da die Partei sich mit vorsätzlich falschen Angaben die Bewilligung von PKH "ermogelt" hat.
    Danke + Gruß
    Winifred

  • Man muss halt schauen, wie genau der Aufhebungsbeschluss formuliert ist. Wurde die PKH und die Beiordnung rückwirkend von Beginn an aufgehoben? Ansonsten hätte der RA vielleicht tatsächlich einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr. Aber auch das wäre nicht so schlimm, weil ich da sofort das Geld von der Partei kassieren würde.

  • Also in dem Beschluss hat unser Richter lediglich formuliert: Der Beschluss vom ... über die Bewilligung von PKH für die Ehefrau und die Beiordnung von RA Schmidt wird aufgehoben.

    Hm, was kann/muss man machen?

  • Da der RA im Zweifel nicht dafür konnte oder nicht wusste besteht m.E. für den RA Vertrauensschutz. Dies ändert sich auch nicht, wenn die PKH rückwirkend aufgehoben wird. Ich meine da gebe es auch Rechtsprechung zu und mein Bezi hat das auch schon ein paar Mal geschrieben.

    Ich würde daher
    a) die PKH-Kosten ganz regulär festsetzen und auszahlen
    b) den ausgezahlten Betrag gegen die Partei zum Soll stellen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Naja, aber die Grundlage für die Festsetzung ist ja weg. Eigentlich dürfte der RA nichts aus der Staatskasse bekommen.
    Ich würde das dem Bezi vorlegen und schauen, was der dazu meint. Und wenn der RA was bekommen sollte, dann nur die Gebühren, die bis zur Aufhebung entstanden sind.
    Auf Grund der Aufhebung hat der RA ja auch die Möglichkeit der Festsetzung nach § 11 RVG in voller Höhe.

  • "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Bei uns: Die bis zur Aufhebung verdienten Gebühren kann der beigeordnete RA auf jeden Fall aus der LK erstattet verlangen. Ernst P. ist insoweit beizupflichten.

  • Es ist schon richtig, dass die Aufhebung der PKH nichts an den entstandenen Vergütungsansprüchen des beigeordneten RA ändert und die Landeskasse auszahlen muss.

    Aber:

    Zitat

    Zitat von Winifred: Der Beschluss vom ... über die Bewilligung von PKH für die Ehefrau und die Beiordnung von RA Schmidt wird aufgehoben.



    Dass die beiordnung aufgehoben wird habe ich ja noch nie gelesen. § 124 ZPO gibt doch auch gar keine Grundlage dafür, sondern nur für die Aufhebung der PKH.

    Wenn die Beiordnung auch aufgehoben wurde, gilt der alte Grundsatz unseres Bezi: Kostenrecht ist Folgerecht. Eben nur die Beiordnung lässt ja die Vergütungsansprüche gegenüber der LK entstehen. Gibt es keine, gibts auch keine Kohle. Daher würde ich ohne Zustimmung des Bezi auch nichts ausbezahlen.

  • Das hatte ich auch gesehen, es aber wohlweislich unerwähnt gelassen, da ich wegen der Nichterklärbarkeit dieser Maßnahme davon ausgehe, dass der Richter die Sache zur Klärung vorgelegt bekommt. Die Ansprüche des RA aus dieser Sache würden auf diese Weise sauber ausgehebelt, was ich allerdings - siehe stolli - auch noch nie gesehen habe und auch der ständigen Ansicht unseres Bezis zuwider laufen würde. Ich vermute einen Lapsus des Richters. Sonst müsste sich der beigeordnete RA dagegen wehren. Ich sehe die Aufhebung der Beiordnung in dieser Form als nicht haltbar an.

  • Ja, wahrscheinlich wütender Richter.

    Der Anwalt behält seinen Gebührenanspruch, der dann aber gegen die Partei zum Soll gestellt wird. Ist da nix zu holen, hat der Steuerzahler wieder mal Pech gehabt.

    GGf. kann der Anwalt noch nach § 11 RVG die Differenz beantragen.

  • Also in dem Beschluss hat unser Richter lediglich formuliert: Der Beschluss vom ... über die Bewilligung von PKH für die Ehefrau und die Beiordnung von RA Schmidt wird aufgehoben.



    Also ich habe mit der Formulierung kein Problem, der Richter beschreibt den Beschluss mit Datum und Inhalt. Außerdem hat er die Beiordnung nicht rückwirkend aufgehoben.

    Die in der Zeit der Beiordnung entstandenen Gebühren sind aus der Landeskasse zu erstatten und dann von der Partei wieder einzuziehen.

  • Ich habe damit auch kein Problem, wenn ich die Allgemeinformulierung im Beschluss zugunsten des RA auslege und die Aufhebung der Beiordnung ab Aufhebungsbeschluss interpretiere. Man kann es aber halt auch anders lesen und deshalb hat der Richter das auch klarzustellen. Ich bin Rechtspfleger und kein Beschlussinterpretierer für laxe Richterbeschlüsse!

  • In der Schule gab es früher Interpreationshilfen. Vielleicht wären die von manchen Richtern auch zu erstellen und den Beschlüssen beizufügen:)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • In der Schule gab es früher Interpreationshilfen. Vielleicht wären die von manchen Richtern auch zu erstellen und den Beschlüssen beizufügen:)



    :daumenrau

    Leider gibt es Fälle, da müssten wohl diese Hilfen auch erst einmal sorgfältig formuliert werden... (Richterdilemma: Was mache ich hier eigentlich :confused: ) :wechlach:

  • [quote='jojo','RE: Vergütungsanspruch des beigeordneten RAs nach Aufhebung der PKH?, wahrscheinlich wütender Richter.
    ...
    quote]

    Genau. ;)
    Also ich hab mich hier mit schlauen Menschen nochmal unterhalten und einhellige Meinung war: Auszahlung und von Partei wiederholen. Um ganz sicher zu gehen werde ich aber den Bez.-Rev. vorher anhören. Dann freut er sich. :D

    Danke und schönes Wochenende!
    Winifred

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