Vorschusspflicht nachträglich zu überprüfen?

  • Meine Richterin hat in einem FamVerfahren im Dez. 2006 PKH bewilligt für das mj. Kind. Sie hat nur das (natürl. nicht vorhandene) Kindesvermögen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, nicht aber nach den finanz. Verhältnissen der Mutter als gesetzl. Vertreterin gefragt.:gruebel:

    Genau das möchte ich jetzt aber nachholen.

    Mögliches Problem könnte aber sein, dass ich gem. § 120 IV ZPO ja nur überprüfen darf, ob sich die finanz. Verhältnisse GEÄNDERT haben. Nachdem die Richterin die finanz. Verh. der Mutter aber nie in Betracht gezogen hat, ist das eine wacklige Angelegenheit, oder?

    Es gibt eine Entscheidung vom OLG Bamberg, die einen ähnlichen Fall behandelte, bei diesem war aber schon bei der usprüngl. PKH-Bewill. bekannt, dass die Mutter vermögend war. Der Rpfl hat dann überprüft und eine einmalige Zahlung angeordnet. Genau dieser Beschluss wurde dann aber im Endeffekt aufgehoben, da sich die Verh. ja eben nicht GEÄNDERT hatten, der PKH-Beschluss war halt urspr. falsch --> pech für die Staatskasse.

    Also, wie seht ihr das? Kennt jemand Entscheidungen? :confused:

  • Es ist zutreffend, dass im Rahmen von § 120 IV ZPO eine offenbar falsche Entscheidung (leider) nicht korrigiert werden kann.

    Sofern jedoch PKH ohne Raten bewilligt wurde, hat der Bez.Revisor m.E. (ein unbefristetes) Beschwerderecht. Wenn es sich um einen eklatanten Fall handelt, würde ich die Akte vielleicht mal dem Bezi vorlegen. Du musst dir dann allerdings im Klaren darüber sein, dass für den Fall eines Rechtsmittels du dich beim betreffenden Richter nicht gerade beliebt(er) machen wirst. Auf der anderen Seite können Richter auf dieses Weise für die Zukunft "sensibilisiert" werden.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Theoretisch habt Ihr wohl leider recht und eine Überprüfung wäre vermutlich nicht möglich.

    Praktisch habe ich häufig die PKH-Entscheidung des Richters abgeändert und Raten angeordnet, obwohl sich die Verhältnisse nicht geändert hatten, der Richter aber eben nicht gründlich geprüft hatte.

    Wenn sich die Partei dann nicht beschwert, ist die Sache geritzt.

    Und selbst wenn eine Beschwerde kommt, müsste die wohl zum Ausdruck bringen, dass eine Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist. Werden nur andere Beschwerdegründe aufgeführt, kann es passieren, dass das RM-Gericht die Änderung nicht rügt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • mE. ist nur bei der Erstantragstellung das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen; bei der Überprüfung kommt es auf das Einkommen des Kindes an

    habe aber auch schon Raten angeordnet, wenn der Richter in anderen Sachen nicht ganz korrekt gerechnet hatte :strecker


  • Praktisch habe ich häufig die PKH-Entscheidung des Richters abgeändert und Raten angeordnet, obwohl sich die Verhältnisse nicht geändert hatten, der Richter aber eben nicht gründlich geprüft hatte.

    Wenn sich die Partei dann nicht beschwert, ist die Sache geritzt.



    habe aber auch schon Raten angeordnet, wenn der Richter in anderen Sachen nicht ganz korrekt gerechnet hatte :strecker



    Na so was ! Ich bin empört ! :D (nicht das ich das in bestimmten Fällen nicht auch schon gemacht hätte :unschuldi ).

    Meine Kollegin, die die F-Sachen bearbeitet verfährt regelmäßig so...

    Auch hat der Gesetzgeber ja selbst gezeigt, dass er mit der aktuellen Regelung nicht glücklich ist. Sonst würde es wohl kaum (unter dem Aspekt, "die Richter haben keinen Bock zu einer genauen PKH-Erstberechnung, soll es doch der verantwortungsbewußte(re) Rpfl. machen") Bestrebungen geben, die rechnerische Prüfung bei Erstbewilligung der PKH dem Rpfl. zu übertragen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Schade ! Aber beginnt die Frist überhaupt zu laufen, wenn der Beschluss dem Bez.Rev. nie zur Kenntnis gelangt ist (§ 127 III 6 ZPO)? Gebe zu, dass ich mich mit der Problematik nicht weiter beschäftigt habe.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • @ Ernst P.

    Nach § 127 Abs. 3 Satz 5 ZPO kommt es auf die Verkündung und, falls keine Verkündung erfolgt, auf den Zeitpunkt der Übergabe an die Geschäftsstelle an. Die Staatskasse hat drei Monate, auch wenn ihr die Entscheidung nicht von Amts wegen mitzuteilen ist. Habe ich schon mehrmals mit den Revisoren diskutiert, weil ich manchmal gerne eine PKH-Entscheidung vorgelegt hätte.

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