RA oder Kanzlei Gläubiger bei Zwasi?

  • Ich habe als Titel zur Eintragung einer Zwasi einen KFB vorliegen.

    Die Forderung ist an " RA X in der Kanzlei Y zu erstatten."

    Ich würde mich an den KFB halten und als Gläubiger den RA X eintragen, nicht die Kanzlei. Der RA beantragt hingegen die gesamte Kanzlei (diese müsste ich dann wohl als GbR eintragen) als Gläubiger einzutragen.

    Wie seht ihr das?

  • Gläubiger laut Titel ist m.E. eindeutig nur RA X. Dass dieser in der Kanzlei Y beschäftigt ist, macht diese nicht zur Gläubigerin. Einzutragen ist daher ausschließlich RA X. Sofern der Antrag dahin geht, alle Sozietätsmitglieder einzutragen, kann diesem nicht entsprochen werden.

  • Hallo,

    das ist zwar m.E. ein seltsamer Titel, hat jedoch zur Folge, daß nur RA X als Gläubiger einzutragen ist.


    Gruß HansD

    P.S. Wenn ein Titel für eine Sozietät besteht, sind alle RAe einzutragen; und wenn dann ein Kollege ausscheidet, muß er bei der Löschung gleichwohl mitwirken, es sei denn, die anderen Sozien sorgen dergestalt vor, daß er alle Ansprüche aus derartigen Titel in der Form des 29 GBO an einen anderen Sozius abtritt.

  • Da wird mein RA aber nicht begeistert sein. Er will natürlich nicht als Gläubiger eingetragen werden, eben für den Fall, dass er aus der Kanzlei austritt. Weil unter dem Antrag auf Erteilung des KFB seine Unterschrift steht, hat der Rpfl. ihn als Gläubiger eingesetzt.

    Weiss jemand eine Fundstelle mit der ich ihm das glaubhaft machen kann.

  • Gläubiger ist nur RA X, im Übrigen (Gemeinschaft von Gläubigern solle eingetragen werden) ist der Titel zu unbestimmt (vgl. LG Bonn Rpfleger 1984, 28, für die Formulierung "RA X und Partner", vgl. auch Böttcher, Zwv im GB, 2.A., Rn 68),



    Im vorliegenden Fall lautet der Titel auf RA X in der Kanzlei XY, so dass eine Unbestimmtheit wie in dem von Dir oben genannten Fall meiner Meinung nach nicht gegeben ist.

  • Gläubiger ist nur RA X, im Übrigen (Gemeinschaft von Gläubigern solle eingetragen werden) ist der Titel zu unbestimmt (vgl. LG Bonn Rpfleger 1984, 28, für die Formulierung "RA X und Partner", vgl. auch Böttcher, Zwv im GB, 2.A., Rn 68),



    Im vorliegenden Fall lautet der Titel auf RA X in der Kanzlei XY, so dass eine Unbestimmtheit wie in dem von Dir oben genannten Fall meiner Meinung nach nicht gegeben ist.


    Bei PfÜBsen lasse ich auf der GlSeite RA yx pp durchgehen. Hier ist jedoch eindeuting der RA gemeint. Sollen sie den Titel doch berichtigen lassen. Wegend er Ungewissheit, wer die Löschungsbewilligung erteilen soll, würde ich RAe XY pp auch nicht in das GB eintragen.

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