Ausstandsverzeichnis als Titel?

  • Hallo!

    Weiß jemand ob ein Ausstandsverzeichnis der Bayerischen Ärzteversorgungskammer, das zwar mit "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar", Dienstsiegel und Unterschrift versehen ist, zum Inhalt aber nur "Beitragsschuld (Rückstand zum 31.10.06)" hat, ein Titel ist, mit ich einen Pfüb erlassen kann???

    viele Grüße!

  • Ein derartiges Ausstandsverzeichnis hatte ich vor kurzem auch vorliegen. Es handelt sich hierbei um einen Titel, aus dem die ZwV betrieben werden kann. Ich hatte auch eine entsprechende Verordnung gefunden, aus der sich die Vollstreckung wegen Beitragsrückständen ergibt. Diese finde ich momentan aber auf die Schnelle nicht.

  • Hallo!

    Weiß jemand ob ein Ausstandsverzeichnis der Bayerischen Ärzteversorgungskammer, das zwar mit "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar", Dienstsiegel und Unterschrift versehen ist, zum Inhalt aber nur "Beitragsschuld (Rückstand zum 31.10.06)" hat, ein Titel ist, mit ich einen Pfüb erlassen kann???

    Die Ärzteversorgungskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und darf sich ihre eigenen Titel (=Leistungsbescheide) stricken, Art. 18 ff. BayVwZVG (Bayerisches Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz, Ziegler-Tremel Nr. 912). Die Befugnis zur Selbsterteilung der Vollstreckungsklausel ist in Art. 27 II BayVwZVG geregelt - in der Fußnote zu dieser Vorschrift finde ich die Ärzteversorgungskammer aber nicht, da würde ich noch einmal nachfragen.

  • Tach Leute!
    Ich habe auch ein Ausstandsverzeichnis als Titel vorliegen.
    Gläubigerin ist eine bayerische Gesundheitskasse. Es wird wegen Beitragsrückständen vollstreckt.
    Auf dem Ausstandsverzeichnis steht folgender Satz:
    "Hiermit wird die Vollstreckung nach § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch X in Verbindung mit den Vorschriften des bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes angeordnet."
    Des weiteren steht auf dem Verzeichnis: "Vorstehende Vollstreckungsanordnung wird für vollstreckbar erklärt."
    Unterschrieben ist das Verzeichnis von einem Sachbearbeiter und einem Vollstreckungsbeamten. Ein Siegel befindet sich nicht auf dem Verzeichnis.
    Mit so etwas Dummen wurde ich ja noch nie konfrontiert! HILFE!!!

  • Mit so etwas Dummen wurde ich ja noch nie konfrontiert! HILFE!!!


    Du bist ja auch erst Anwärter. ;)
    Im Laufe Deines Rechtspflegerlebens wirst Du noch mit einigen "Dummheiten" konfrontiert werden.

  • Ich habe in einem Verfahren nach § 900 IV ZPO auch ein solches Ausstandsverzeichnis vorliegen. Der GVZ hat bei Einleitung des e.V.-Verfahrens nicht auf die Zustellung geachtet. Ich meine aber schon auch, dass eine Zustellung erforderlich ist.

  • Titel sind in solchen Fällen immer die eigentlichen Leistungsbescheide in ungekürzter Fassung, also der Verwaltungsvorgang selber, wenn nach § 66 IV SGB X nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt werden soll.

  • Kommt auch drauf an, aus welchem Bundesland das AV ist. Ist es aus Bayern, braucht das AV selbst nicht zugestellt werden (Beschluss OLG Nürnberg vom 10.11.75, 4W32/75), jedoch der dazugehörige Bescheid (inkl. pzu).

    Wird nach § 66 Abs 4 SGB X (also nach der ZPO) vollstreckt, dann lautet die Klausel:
    Diese Ausfertigung wird zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

    wird nach Abs. 3 vollstreckt, dann lautet die Klausel:
    Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

    Ein Wechsel zwischen den Vollstreckungsarten ist nicht möglich. Entweder der Gläubiger entscheidet sich für die Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO oder er beauftragt seine eigenen Vollstrecker. Nach welcher Vollstreckungsart er vollstrecken möchte, ergibt sich bei uns aus dem AV (also nach Abs. 3 od. Abs. 4)

  • kurzer Überblick, der gern berichtigt/ ergänzt werden darf.

    Die Behörde vollstreckt nach § 66 Abs 3 SGB 10, dann Vorlage Ausstandsverzeichnis mit Klausel. Das AV selbst ist ein innerbehörlicher Akt, der nicht zugestellt werden kann, Grundlage der Vollstreckung selbst ist der Leistungsbescheid mit ZU. Das Vollstreckungsgericht darf sich auf die Angabe der Behörde verlassen, das die ZU ordnungsgemäß erfolgt ist, bei Zweifeln, ist aufzuklären. Die Angabe der Behörde bindet das Gericht nicht, es kann eigenständig prüfen, vgl. ausführlich AG Augsburg, 26.08.2009, 1 M 14017/09.

    Die Behörde vollstreckt nach § 66 Abs. 4 SGB 10, dann Vorlage einer vollständigen (auszugsweise und abgekürzt genügt nicht) Ausfertigung des Leistungsbescheides mit Klausel und ZU, vgl. BGH, 25.10.2007, I ZB 19/07.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG muss nur der Leistungsbescheid zugestellt werden, damit eine Zwangsvollstreckung begonnen werden kann: http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art23.htm

    Die Erstellung eines Ausstandsverzeichnis ist im Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG geregelt.
    Dort steht ebenso, dass bei einer Vollstreckungsanordnung (sprich Ausstandsverzeichnis), die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen können (Art. 24 Abs 3 VwZVG).
    http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art24.htm

  • Gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG muss nur der Leistungsbescheid zugestellt werden, damit eine Zwangsvollstreckung begonnen werden kann: http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art23.htm

    Die Erstellung eines Ausstandsverzeichnis ist im Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG geregelt.
    Dort steht ebenso, dass bei einer Vollstreckungsanordnung (sprich Ausstandsverzeichnis), die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen können (Art. 24 Abs 3 VwZVG).
    http://by.juris.de/by/VwZVG_BY_Art24.htm



    Das gilt aber ausschließlich, wenn die Forderung im Verwaltungswege vollstreckt wird. Wird gemäß § 66 IV SGB X die Vollstreckung nach der ZPO gewählt, ist die hier bereits zitierte BGH-Rechtsprechung für die ordentlichen Vollstreckungsorgane bindend

  • Jup, das ist klar.
    Denn sonst wär ja dafür dann das Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht anwendbar.
    Aber wenn durch ein Ausstandsverzeichnis vollstreckt wird, gilt das von mir geschriebene.

    Persönlich frage ich mich aber schon, wieso eine Behörde nicht den Weg der Verwaltungsvollstreckung wählen würde, wenn man schon nach 66 III SGB X die Möglichkeit dazu hat (ich vollstrecke unsere öffentlich-rechtlichen Forderungen ausschließlich nach 66 III SGB X).
    Aber für mich ist ja auch der Art. 26 VwZVG anwendbar...

    Jedenfalls wollte ich die Rechtsgrundlage dafür mitteilen, dass ein Ausstandsverzeichnis nicht zugestellt werden muss (soweit ich das BGH Urteil richtig verstanden hab wäre ein Ausstandsverzeichnis nach 66 IV gar nicht zulässig) und dass es auch ohne Unterschrift und vor allem ohne Dienstsiegel gültig sein kann (was ja auch ein Thema dieses Threads ist).

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