Stimmt, die Justizkasse ist noch nicht im Boot.
Momentan geht es darum, dass der Schuldner seine Gläubiger zur Anmeldung für die außergerichtliche Schuldenbereinigung auffordert. Ich würde ihm daher die entsprechend benötigten Angaben mitteilen.
Was tun bei PKH und Insolvenzeröffnung?
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Schrilli -
20. Juni 2007 um 12:25
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Das widerspräche ja aber dann den (m.E. zutreffenden) Ausführungen in #19. Es gibt ja - salopp gesagt - noch keine Forderung. Ich würde das Schreiben der Partei z.K. nehmen und nichts weiter veranlassen.
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Das widerspräche ja aber dann den (m.E. zutreffenden) Ausführungen in #19. Es gibt ja - salopp gesagt - noch keine Forderung. Ich würde das Schreiben der Partei z.K. nehmen und nichts weiter veranlassen.
Äh, dass es keine Forderung geben soll, halte ich für äußerst zweifelhaft. Dies wäre allenfalls nach Niederschlagung so (und da ist das auch nciht wirklich so).
Es sollte einmal danach differenziert werden:
1. Entstehen der Forderung (+)
2. Nicht Fälligstellen der Forderung (+)wäre eine nicht fällige Forderung im Insolvenzverfahren zu berücksichten ? ja !
Solange eine Forderung nicht untergegangen ist, ist sie im AEGV zu berücksichtigen (und sei es mit 0,-- EUR im Rahmen der Zuteilung).
ImGläubigerzeichnis beim Insolvezantrag ist auch die nicht fällige Forderung natürlich anzugeben; die Vollständigkeit des Verzeichnisses zu versichern, ist eine Erklärung des Schulnders.Um es aber mal abzurunden: Tante Eusebia stellt 100 TEUR zur Gegulierung der Schuldnen des Neffen S zur Verfügung. Nur weil im Normalverlauf die Staatskasse die PKH die Forderung nicht durchsetzen würde, ist die Forderung ja nicht wech !
Ergebnis: die Forderung der Landeskasse gehört natürlich rein !
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Sehe ich wie Defaitist:
Forderungen der Justizkasse bestehen sehr wohl. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten ist mit Auszahlung der Vergütung gem. §§ 59 RVG, 675 BGB auf die Justizkasse übergegangen. Insoweit besteht eine Forderung. Gegebenenfalls haftet die PKH Partei auch noch für die Gerichtskosten (Entscheidungsschuldner/Zweitschuldner). Dass die Ansprüche wegen § 122 Abs. 1 ZPO bei PKH ohne Raten derzeit nicht durchsetzbar sind, steht auf einem anderen Blatt.
Daher ist eine Anmeldung möglich.
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Sehe ich wie Defaitist:
Forderungen der Justizkasse bestehen sehr wohl. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten ist mit Auszahlung der Vergütung gem. §§ 59 RVG, 675 BGB auf die Justizkasse übergegangen. Insoweit besteht eine Forderung. Gegebenenfalls haftet die PKH Partei auch noch für die Gerichtskosten (Entscheidungsschuldner/Zweitschuldner). Dass die Ansprüche wegen § 122 Abs. 1 ZPO bei PKH ohne Raten derzeit nicht durchsetzbar sind, steht auf einem anderen Blatt.
Daher ist eine Anmeldung möglich.
Im nachgefragten Fall ging es allerdings darum, ob eine Anfrage des Schuldners nach der Forderungshöhe zu beantworten ist bzw. dieser die (theoretische) Forderung der Staatskasse im Vorschlag für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan angeben muss. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren besteht derzeit nicht.
Unabhängig davon, dürfte es nach meinem Verständnis im Insolvenzverfahren nie eine Zuteilung auf die (theoretische) Forderung aus der zahlungsfreien PKH geben. (Selbst wenn ein Anteil aus der Inso-Masse rechnerisch darauf zugeteilt werden könnte.)
Grund: nach § 122 I Ziff. 1 ZPO hat die PKH-Partei nur Zahlungen bei entsprechender Anordnung durch das bewilligende Gericht zu leisten, ist nicht gegeben bei Anmeldung der zahlungsfreien PKH/VKH
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Sehe ich wie Defaitist:
Forderungen der Justizkasse bestehen sehr wohl. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten ist mit Auszahlung der Vergütung gem. §§ 59 RVG, 675 BGB auf die Justizkasse übergegangen. Insoweit besteht eine Forderung. Gegebenenfalls haftet die PKH Partei auch noch für die Gerichtskosten (Entscheidungsschuldner/Zweitschuldner). Dass die Ansprüche wegen § 122 Abs. 1 ZPO bei PKH ohne Raten derzeit nicht durchsetzbar sind, steht auf einem anderen Blatt.
Daher ist eine Anmeldung möglich.
Im nachgefragten Fall ging es allerdings darum, ob eine Anfrage des Schuldners nach der Forderungshöhe zu beantworten ist bzw. dieser die (theoretische) Forderung der Staatskasse im Vorschlag für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan angeben muss. Ein eröffnetes Insolvenzverfahren besteht derzeit nicht.
Unabhängig davon, dürfte es nach meinem Verständnis im Insolvenzverfahren nie eine Zuteilung auf die (theoretische) Forderung aus der zahlungsfreien PKH geben. (Selbst wenn ein Anteil aus der Inso-Masse rechnerisch darauf zugeteilt werden könnte.)
Grund: nach § 122 I Ziff. 1 ZPO hat die PKH-Partei nur Zahlungen bei entsprechender Anordnung durch das bewilligende Gericht zu leisten, ist nicht gegeben bei Anmeldung der zahlungsfreien PKH/VKH
Die Forderung ist anzugeben ! Mit welcher Höhe sie in einem AEGV oder in einem GSBP als zuteilungsrelevant einzustellen ist, ist Fallfrage. Regelmäßig mit 0,-- wenn nach wie vor die PKH-Voraussetzungen (juristisch gewendet: die Voraussetzungen für eine Nichtfälligkeitsstellung) vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen weiterhin vor: Forderung in der gegebenen Höhe in das Gläubigerverzeichnis einzustellen, Quote 0,-- da keine Durchsetzungsvoraussetzung gegeben.
Hatte ich m.E. aber bereits in #23 schon so dargestellt. Aber mal anders gewendet: der AEGV und der GSBP solten immer analog eines Insolvenzverfahrens (abzüglich Verfahrenskosten) laufen, von daher bereits aus Beratersicht die Aufnahme ggfls. mit der entsprechenden Auskommentierung warum 0,-- Einbeziehung in die Quotenzuteilung. -
Zu dem Thema "Auswirkungen der Insolvenz auf die PKH" gibt es einen recht interessanten Aufsatz im Rpfleger 2014, Heft 8, Seite 406 ff. Dort wird auch kurz auf die (außergerichtlichen/gerichtlichen) Schuldenbereinigungspläne eingegangen. Zusammenfassend wird dort wohl u.a. die Meinung vertreten, dass Forderungen aus gewährter PKH nicht im Insolvenzverfahren anzumelden sind, da sie quasi nicht als Insolvenzforderungen zu qualifizieren seien und das PKH-Verfahren auch neben dem Insolvenzverfahren weiterlaufen könne, weil insoweit keine Gläubigerbenachteiligung zu befürchten sei...
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